{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n2.5.2 Der Beschuldigte hat sodann im Rahmen seiner Funktionsausübung bei der Darlehensausrichtung an die H.________ AG mehrfach pflichtwidrig gehandelt. So verstiess er einerseits\ngegen die vertragliche Verpflichtung gegenüber der M.________ AG im Optionsvertrag, keine Darlehen an Drittparteien auszurichten. Andererseits verstiess er auch gegen seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat gemäss Art. 717 Abs. 1 OR. Wie bereits\ndargelegt (E. II.C.1. Ziffer 1.4.2), unterlag der Beschuldigte auch bei diesem Darlehen durch\ndie Doppelvertretung einem Interessenkonflikt. Die Darlehensvergabe war dabei wirtschaftlich einseitig zum Nutzen der H.________ AG und zum Risiko der M.________ AG ausgestaltet. Das Kreditausfallrisiko war dabei nicht unerheblich, da die H.________ AG zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung bereits eine deutliche (mit Sicherheit mehr als hälftige) Unterbilanz auswies und per 31. Dezember 2013 dann aufgrund des wirtschaftlich ungünstigen\nVerlaufs des Geschäftsjahrs eine bilanzielle Überschuldung bestand. Unter diesen Prämissen wäre der Beschuldigte rechtlich verpflichtet gewesen, das Darlehen zumindest so abzusichern, dass kein Kreditausfall mehr drohte (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom\n14. Oktober 2010 E. 6.4).\n\n2.5.3 Der Vermögensschaden von CHF 600'000.00 (bzw. USD 672'872.04) ist mit Sicherheit durch\ndie Auflösung der H.________ AG eingetreten; weder das Darlehen, noch der damit verbundene Zins wurde zurückbezahlt. Die M.________ AG hat folglich einen vollständigen Kreditausfall und damit einen Vermögensschaden erlitten.\n\n2.5.4 Die Verteidigung argumentiert an dieser Stelle sinngemäss mit einer fehlenden Kausalität\nzwischen der Pflichtverletzung und dem Vermögensschaden. So sei nicht vorhersehbar gewesen, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt habe werden können.\n\n2.5.5 Der tatbestandsmässige Erfolg ist dem sorgfaltswidrig handelnden Täter zurechenbar,\nwenn der Erfolg bei sorgfaltsgemässem Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 135 IV 56 E. 5.1). Diesbezüglich gilt zu bedenken, dass die vom Beschuldigten zu verantwortende Darlehensvergabe \"conditio sine qua non\" für den Vermögensschaden\nder M.________ AG war: Ohne die pflichtwidrige Darlehensvergabe wäre der Vermögenschaden der M.________ AG mit Sicherheit nicht eingetreten (BGE 115 IV 199 E. 5b). Insofern besteht grundsätzlich eine natürliche Kausalität zwischen Vermögensschaden und\nPflichtverletzung.\nSeite 30/98\n\n2.5.6 Die festgestellte natürliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Vermögensschaden\nhält auch vor einer Adäquanzprüfung stand. So liegt es auf der Hand, dass eine unsorgfältige\nund pflichtwidrige Darlehensausrichtung in casu nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und\nden Erfahrungen des Lebens geeignet war, einen Erfolg in der Form eines Vermögensschadens herbeizuführen (BGE 115 IV 199 E. 5c.). So wusste der Beschuldigte, dass die Geschäftstätigkeit der H.________ AG weitgehend mittels Fremdkapital finanziert war und die\nH.________ AG seit November 2010 immer wieder ebenfalls unrechtmässige Darlehen von\nder M.________ AG in erheblichen Umfang bezog, um ihren Betrieb zu finanzieren (vgl. act.\n10-3-1-1-23; bzw. Vorinstanz SG GD 9/2 E. II.3. Ziffer 3.3.2). Die H.________ AG verfügte\nmithin nicht über ausreichend eigene Mittel, um das betriebene Gewerbe zu finanzieren. Ferner wusste der Beschuldigte auch, dass das Gewerbe der H.________ AG durchaus Verluste machen konnte, ging doch die T.________ AG, welche als Vorgängergesellschaft mit dem\ngleichen Personal und Geschäftskonzept ebenfalls im internationalen Düngerhandel tätig war\n(OG GD 9/1 Ziff. 40 ff.), im Jahr 2010 Konkurs. Die H.________ AG erzielte ferner im Jahr\n2010 ebenfalls einen Verlust von USD 499'525.80 (act. 24-2-9). Darüber hinaus war seit\nmehr als einem Jahr eine Forderung gegen die AM.________ über knapp USD 1 Mio. unbezahlt geblieben, was die beträchtlichen betrieblichen Risiken weiter verdeutlicht. Vor diesem\nHintergrund ist in concreto die Realisierung des Kreditausfallrisikos bei einem ungesicherten\nDarlehen keineswegs ein aussergewöhnlicher Umstand, der nur in Ausnahmefällen unvorhergesehen eintritt (BGE 115 IV 199 E. 5c). Vielmehr war die Realisierung des Kreditausfallrisikos zu Lasten der M.________ AG vorliegend für den Beschuldigten vorhersehbar, zumal\ndem geschäftserfahrenen, kaufmännisch gebildeten Beschuldigten auch in genereller Hinsicht bekannt sein musste, dass Drittdarlehen grundsätzlich abzusichern sind und diese Regel wegen des tendenziell hohen Ausfallrisikos von Darlehen ihre wirtschaftliche Berechtigung hat.\n\n2.5.7 Die Verteidigung argumentiert, dass der Vermögensschaden der M.________ AG faktisch\nentstanden sei, weil die X.________ AG [der Kreditfazilität der H.________ AG] \"den Stecker\nzog\", obwohl die Kreditlinie nur zu einem Bruchteil ausgeschöpft gewesen sei. Ohne diesen\nVorgang wären die Geschäfte weitergelaufen und die Darlehen hätten an die M.________\nAG zurückbezahlt werden können (OG GD 2/1 B.II. Ziff. 6.4).\n\n"}