{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n2.4.2 Die M.________ AG hatte dabei keinerlei wirtschaftliche Vorteile aus der Transaktion. Entgegen der Verteidigung wurde der Darlehenszins von 3.25 % erst zu einem unbekannten\nZeitpunkt nach August 2014 schriftlich festgehalten, wobei der entsprechende Darlehensvertrag vom Beschuldigten auf den 27. Oktober 2013 (im Übrigen ein Sonntag) zurückdatiert\nwurde. Eine effektive Zinszahlung fand nie statt, zumal der Beschuldigte in Doppelvertretung\nSeite 28/98\n\nim Darlehensvertrag festlegen konnte, dass der Zins erst zusammen mit der Rückerstattung\ndes Darlehens fällig wird und damit mit dem gleichen wirtschaftlichen Kreditausfallrisiko behaftet war, wie das Darlehen selber. Ein wirtschaftlicher Vorteil der M.________ AG aus der\nDarlehensvergabe liegt damit nicht auf der Hand, zumal die Gesellschaft nicht im Kreditgeschäft tätig war und die Ausrichtung von Krediten gegen Zins nicht zu ihrem Geschäftsmodell\ngehörte. Folglich trug die M.________ AG das volle Kreditausfallrisiko im Zusammenhang\nmit dem ungesicherten Darlehen, wofür ihr entgegen der Auffassung der Verteidigung keinerlei greifbaren wirtschaftlichen Vorteile zukamen.\n\n2.4.3 Auch das Argument der Verteidigung, dass es sich bei der H.________ AG und der\nM.________ AG um verbundene Gesellschaften gehandelt habe und ein ungesichertes Darlehen deswegen nicht unüblich sei, kann wie bereits dargelegt (E. II.B.1), nicht gehört werden. Da es sich bei den beiden Gesellschaften nicht um verbundene Gesellschaften handelte, war eine ungesicherte Darlehensausrichtung nicht geschäftlich üblich oder vom normalen\nGeschäftsrisiko abgedeckt, da sie risikobehaftet war und der H.________ AG keine relevanten wirtschaftlichen Vorteile brachte. Die wirtschaftliche Substanz der H.________ AG lässt\ndabei auf keinen Fall den Schluss zu, dass ein ungesichertes Darlehen von CHF 600'000.00\nauch ohne eine finanzielle Absicherung problemlos zurückbezahlt werden kann. Dazu hätte\ndie H.________ AG über eine erhebliche wirtschaftliche Substanz verfügen müssen. Stattdessen bestand bei der H.________ AG auf den Bilanzstichtag 31. Dezember 2013, d.h. bereits zwei Monate nach der Darlehensausrichtung, eine bilanzielle Überschuldung. Entsprechend bestand vorliegend in objektiver Hinsicht ein erhebliches Kreditausfallrisiko.\n\n2.4.4 Der Beschuldigte kannte in subjektiver Hinsicht die genannten Pflichtverletzungen und wollte\ndiese auch. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben seit Jahrzehnten im internationalen Rohstoffhandelsgeschäft tätig (act. 1-1-18), weswegen es für das Gericht ausreichend\nklar ist, dass der Beschuldigte ein überdurchschnittliches Verständnis für wirtschaftliche und\njuristische Fragen hat. So wusste der Beschuldigte, dass er die Geschäfte der M.________\nAG nicht im eigenen Interesse führte, sondern treuhänderisch für eine Aktionärsgruppe verwaltete. Es handelte sich mithin bei der M.________ AG nicht um eine Einmann-\nAktiengesellschaft, bei welcher eigene Bezüge unter gewissen Umständen strafrechtlich irrelevant sind. Ferner wusste der Beschuldigte, dass er einerseits eine Doppelvertretung bei der\nDarlehenseingehung ausübte und anderseits dabei die H.________ AG (an der er eine wesentliche Beteiligung besass, act. 21-1-16 Ziff. 77) wirtschaftlich bevorzugte, indem er unter\nInkaufnahme eines erheblichen wirtschaftlichen Risikos für die M.________ AG den Liquiditätsengpass der H.________ AG im Zusammenhang mit dem Rückkauf eigener Aktien zu\nüberbrücken versuchte.\n\n2.4.5 Betreffend den Vermögensschaden erkennt das Gericht beim Beschuldigten in subjektiver\nHinsicht zumindest eine hohe Bereitschaft, die damit verbundenen Risiken für die\nM.________ AG einfach so hinzunehmen. Die Gefährdung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zum Tatzeitpunkt muss sich aufgrund der genannten Faktoren (d.h. ungesichertes\nDarlehen, riskantes Geschäftsmodell, drohende Überschuldung, ungenügende Substanz)\ndem Beschuldigten am 28. Oktober 2013 in subjektiver Hinsicht derart prägnant aufgedrängt\nhaben, dass er selber von einem erheblichen Kreditausfallrisiko ausging, welches er aber in\nKauf nahm, da ihm die Überbrückung des Liquiditätsengpasses bei der H.________ AG (an\nwelcher er selber ein substantielles Aktienpaket besass) zum damaligen Zeitpunkt wichtiger\nSeite 29/98\n\nerschien als die Gesetzesnachachtung im Sinne der getreuen Verwaltung des Vermögens\nder M.________ AG. Dies vor der Prämisse, dass der Beschuldigte den Kreditausfall zwar\nnicht wollte, er aber als wahrscheinliche Möglichkeit damit rechnete und dies mangels anderer Finanzierungsmöglichkeiten hinnahm.\n\n2.5. Subsumption des Sachverhalts:\n\n2.5.1 Betreffend die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (E. II.C.1. Ziffer 1.4.1). Der Beschuldigte amtete in rechtlicher Hinsicht\nim gesamten Deliktszeitraum als Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des Treubruchtatbestands gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB.\n\n"}