{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n2.3.6 Die H.________ AG wurde am 15. Juli 2015 von der B.________ AG (vormals: M.________\nAG) aufgefordert, die offenen Darlehen über CHF 600'000.00 und USD 400'000.00, die offene Kontokorrentschuld von USD 17'650.10 sowie den Betrag von USD 921'731.50 im Zusammenhang mit der Pfandverwertung der X.________ AG zurück zu erstatten (act. 20-1-\n186). Die genannten Beträge wurden nicht zurückerstattet. Die H.________ AG war in diesem Zusammenhang zahlungsunfähig.\n\n2.3.7 Mit Tagebucheintrag vom 15. September 2015 wurde die AL.________ AG als Revisionsstelle der H.________ AG gelöscht. Der Organisationsmangel wurde in der Folgezeit nicht behoben. Aufgrund eines Organisationsmangels erfolgte am 18. Mai 2016 die Auflösung der\nGesellschaft gemäss Art. 731b OR.\n\n2.3.8 Die H.________ AG wies per 31. Dezember 2011 ein Aktienkapital von CHF 1'200'000.00\n(bzw. USD 1'218'900.00) aus. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine Unterbilanz von ca.\neinem Drittel des Aktienkapitals, denn aufgrund von früheren Verlusten (Verlustvortrag von\nUSD 499'525.80 [GJ 2010] plus Jahresgewinn von USD 145'556.52 [GJ 2011]) betrug das effektive Eigenkapital per 31. Dezember 2011 noch USD 864'940.72. Im Geschäftsjahr 2012\nverbesserte sich die Bilanzsituation und das Eigenkapital konnte aufgrund eines Gewinns\nvon USD 208'396.47 wieder auf ca. vier Fünftel des Nominalwerts des Aktienkapitals angehoben werden (act. 20-2-20). Im Jahr 2013 entwickelten sich die Geschäfte der H.________\nAG indessen schlecht. Die H.________ AG wies per 31. Dezember 2013 bei einem Jahresverlust von USD 1'188'920.11 kumulierte Verlustvorträge von insgesamt USD 1'334'482.00\naus. Dies bei einem bilanzierten Eigenkapital von USD 1'218'900.00 (bzw. CHF\n1'200'000.00). Damit wuchs die Unterbilanz der H.________ AG per 31. Dezember 2013 in\nSeite 27/98\n\neinem Ausmass an, dass die Gesellschaft mit USD 115'582.92 bilanziell überschuldet war\n(act. 10-3-3-9-10; act. 20-1-299; dies ohne Berücksichtigung der zu Unrecht nicht verbuchten\nDarlehensschuld von CHF 600'000.00, vgl. oben Ziff. 2.3.2). Die Überschuldungslage der\nH.________ AG verschlimmerte sich im Jahr 2014 aufgrund von weiteren Geschäftsverlusten\nin der Höhe von USD 1'207'704.89 auf USD 1'323'287.81 am 31. Dezember 2014 (act. 20-1-\n312).\n\n2.3.9 Ein wesentlicher Faktor für den Verlust der H.________ AG im Jahr 2013 war der Zahlungsausfall der französischen Gesellschaft AM.________, welche zu einer Wertberichtigung der\nForderung gegen die genannte Gesellschaft über USD 997'658.92 führte (vgl. dazu hinten E.\nIII.B. Ziff. 3.4). Die entsprechende Forderung wurde bereits am 14. Oktober 2012 mit der\nRechnung 300245 an die AM.________ fakturiert und letztlich im Umfang von USD\n997'658.92 nicht bezahlt. Das Grundgeschäft dazu wurde vermutlich im Frühjahr 2012 vereinbart (act. 23-1-14-26, Eintrag vom 06. März 2012). Bei der AM.________ handelte es sich\num eine Handelsgesellschaft, welche der H.________ AG den genannten Betrag im Zusammenhang mit einer Kaufpreiszahlung betreffend eine Schiffsladung schuldete (vgl. act. 24-5-\n5). Aus diesem Umstand erhellt, dass der Beschuldigte für die H.________ AG auch ungesicherte Verkaufstransaktionen durchführte, d.h. er führte die Verkaufstransaktion durch und\nlieferte die Ware, ohne dass ein Akkreditiv (bzw. Letter of Credit) einer Bank oder eine sonstige Sicherheit zwecks Absicherung des Verkaufspreises vorlag (vgl. auch act. 21-1-10 Ziff.\n48, wobei bei dieser Transaktion mit Phosphate Rock nach Darstellung des Beschuldigten\ndie Ware nicht geliefert wurde). Aus diesem Umstand lässt sich schliessen, dass die Geschäftstätigkeit der H.________ AG trotz planbaren Margen von ca. 1.5 %-2.5 % des Handelsvolumens (act. 21-1-965) insgesamt nicht ohne substantielle Risiken war, da Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Lieferungen die Marge deutlich überstiegen. Diese erheblichen Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsausfällen von Debitoren wirkten sich letztlich\nauch aus: So erwähnte der Beschuldigte selber in seiner E-Mail vom 10. Dezember 2015 an\nQ.________, dass die schlechte wirtschaftliche Verfassung der H.________ AG auf zwei\nRechtsfälle zurückzuführen sei, wo sie ihr Geld nicht erhalten hätten (act. 20-2-40).\n\n2.4 Aus der dargelegten Beweislage lassen sich ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von\nArt. 10 Abs. 3 StPO folgende Sachverhaltsfeststellungen treffen:\n\n2.4.1 Insgesamt ist erstellt, dass der Beschuldigte bei der Darlehensausrichtung vom 28. Oktober\n2013 erneut im Rahmen einer Doppelvertretung sowohl die Darlehensnehmerin wie die Darlehensgeberin vertrat. Der Beschuldigte richtete dabei das Darlehen aus, obwohl er sowohl\ngegenüber der AC.________ Ltd. wie auch gegenüber der M.________ AG in der Pflicht\nstand, keine Darlehen auszurichten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bestand diese Pflicht auch nach dem 1. Juli 2012 weiter (vgl. E. II.B.2). Eine Gruppenbildung, finanzielle\nKooperation oder sonstige ausdrückliche oder konkludente Zustimmung der Aktionäre der\nM.________ AG betreffend die Ausrichtung des Darlehens lag nicht vor (vgl. E. II.B.1).\n\n"}