{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n wesen sei und abgesichert hätte werden müssen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der durch den Beschuldigten ausgeübten Doppelvertretung im Rahmen der Darlehensausrichtung. Die M.________ AG habe deswegen einen Vermögensschaden in der\nHöhe von USD 672'872.04 erlitten. Der Beschuldigte habe zumindest eventualvorsätzlich\ngehandelt, da sich ihm eine mögliche Schädigung der M.________ AG als so wahrscheinlich\naufgedrängt habe, dass sein Handeln nicht anders denn als eine Inkaufnahme des Erfolgs interpretiert werden könne (SG GD 9/2 E. II.3. Ziff. 3.2.1 ff. und 3.3.1 ff.).\n\n2.2 Standpunkte der Verteidigung:\n\nDie Verteidigung wendete gegen den Schuldspruch in diesem Punkt ein, dass das Darlehen\nüber USD 674'000.00 mit schriftlichem Darlehensvertrag und mit einem Zins vereinbart worden sei. Das Darlehen habe der H.________ AG zur Finanzierung des Rückkaufs eigener\nAktien von der AI.________ SA gedient. Der Beschuldigte sei nie Aktionär dieser zurückgekauften Aktien geworden. Die Darlehensgewährung sei wegen des Zinssatzes von 3.25 %\nauch für die M.________ AG von Vorteil gewesen. Es treffe zu, dass das Darlehen nicht besichert gewesen wäre, dies sei aber bei verbundenen Gesellschaften unüblich. Bei der Darlehensgewährung am 27. Oktober 2013 sei ferner nicht voraussehbar gewesen, dass die\nH.________ AG letztlich am 18. Mai 2016 wegen Organisationsmangels aufgelöst werde.\nFerner habe der Beschuldigte die Einwilligung von U.________ gehabt und es habe auch\nkeine Pflicht bestanden, vor der Gewährung eines Darlehens die Zustimmung der Aktionäre\neinzuholen. Der Optionsvertrag sei am 27. Oktober 2013 bereits seit dem 1. Juli 2012 gegenstandslos gewesen. Der Schaden der M.________ AG werde ansonsten zahlenmässig\nnicht bestritten, hingegen liege eine eventual- oder direktvorsätzliche Schädigungsabsicht\nbeim Beschuldigten nicht vor. Die Nicht-Rückzahlung des Darlehens sei nicht vorhersehbar\ngewesen und der Beschuldigte habe dies sicher auch nicht gewollt, zumal er selber eine Beteiligung an der H.________ AG besessen habe. Der Beschuldigte habe die H.________ AG\nnicht unrechtmässig bereichern wollen, zumal er keinerlei Vorteile aus der Transaktion gezogen habe (OG GD 2/1 S. 8 f.).\n\n2.3 Feststellung des Sachverhalts:\n\n2.3.1 Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten wurde durch diesen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Abrede gestellt (OG GD 2/1, S. 12, B.II. Ziff. 6.1). Auch\nder Geldfluss von der M.________ AG an die H.________ AG und die Qualifikation dieses\nGeldflusses als ungesichertes Darlehen wurde vom Beschuldigten anerkannt (OG GD 2/1, S.\n8., B.II. Ziff. 3.1).\n\n2.3.2 Es ist unbestritten und aufgrund der Bankunterlagen belegt, dass der Beschuldigte mit Auftrag vom 28. Oktober 2013, 10.03 Uhr, CHF 600'000.00 (resp. USD 672'872.04) an die\nH.________ AG auf deren Konten bei der X.________ AG überwies (act. 10-3-3-1-13 f.; act.\n10-3-3-10-1; act. 21/1/7 Ziff. 32). Die überwiesenen CHF 600'000.00 wurden am 28. Oktober\n2013 auf den Konten der H.________ AG gutgeschrieben und am 30. Oktober 2013 mit der\nBezeichnung \"Payment Loan\" in der Höhe von CHF 600'000.00 an die AI.________ SA\nüberwiesen (act. 10-3-3-10-1 f.). In der Buchhaltung der H.________ AG wurde die Transaktion über das Durchlaufkonto als eine Zahlung an die AI.________ AG betreffend Aktienkapital verbucht (act. 10-3-3-10-2). Eine buchhalterische Erfassung des Zahlungseingangs als\nSeite 26/98\n\nDarlehensschuld der H.________ AG gegenüber der M.________ AG fand weder am 27.\nOktober 2013 noch zu einem späteren Zeitpunkt statt (act. 22-2-15 Ziff. 79).\n\n2.3.3 Zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung bestanden keine Darlehensverträge über die Darlehenszahlung der M.________ AG an die H.________ AG. Dies ergibt sich aus der E-Mail\nvon AJ.________ vom 20. August 2014, wo sie bei AK.________ und beim Beschuldigten\nhinsichtlich der Darlehen über CHF 600'000.00 vom 28. Oktober 2013 und über USD\n400'000.00 vom 31. Dezember 2013 nach den Verträgen, den Zinsen und der Rückzahlung\nnachfragt (act. 20-1-143). Entsprechend wurde der Darlehensvertrag vom 27. Oktober 2013\n(einem Sonntag), welcher einen Zinssatz von 3.25 % enthielt, erst zu einem späteren Zeitpunkt erstellt. Effektiv fand kein Geldfluss betreffend die Zinsen von der H.________ AG zur\nM.________ AG statt; die Zinszahlen wurden vertraglich erst mit der Rückzahlung des Darlehens fällig (act. 20-2-277 Ziff. 2: \"[…] due upon repayment of the loan\").\n\n2.3.4 Der damit später erstellte Darlehensvertrag vom 27. Oktober 2013 über USD 674'000.00\nwurde durch den Beschuldigten sowohl seitens der M.________ AG als auch seitens der\nH.________ AG unterzeichnet (act. 20-1-276 ff.). Der Beschuldigte übte entsprechend eine\nDoppelvertretung bei der Darlehensvergabe aus.\n\n2.3.5 Am 9. Februar 2015 kündete die X.________ AG den Rahmenkreditvertrag mit der\nH.________ AG und forderte die Rückzahlung der offenen Kreditsumme aus der Kreditfazilität im Umfang von USD 921'731.50 (act. 10-3-1-10-34).\n\n"}