{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n1.4.4 In subjektiver Sicht sind die Handlungen des Beschuldigten hinsichtlich der Pflichtverletzung\nals direktvorsätzlich und hinsichtlich der kausalen Verursachung eines Vermögensschadens\nzumindest als eventualvorsätzlich zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben seit Jahrzehnten im internationalen Rohstoffhandelsgeschäft tätig (act. 1-1-18) und\nkannte sich gemäss den glaubhaften Angaben der Auskunftsperson U.________ insbesondere in den Bereichen Logistik, Banken, Akkreditiven und im Tradingbusiness sehr gut aus\n(act. 22-1-4 Ziff. 13). Bei dieser Ausgangslage ist es für das Gericht ausreichend klar, dass\nder Beschuldigte ein überdurchschnittliches Verständnis für wirtschaftliche Fragen hat und\ninsbesondere die Kreditrisiken und die Bedeutung der genügenden Absicherung von wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften bestens kennt. Sodann wusste der Beschuldigte, dass er die Geschäfte der M.________ AG nicht im eigenen Interesse\nführte, sondern treuhänderisch für eine Aktionärsgruppe. Es handelte sich mithin bei der\nM.________ AG nicht um eine Einmann-Aktiengesellschaft, wo eigene Bezüge unter gewissen Umständen strafrechtlich irrelevant sind. Ferner wusste der Beschuldigte, dass er einerseits eine Doppelvertretung bei der Darlehenseingehung ausübte und anderseits dabei die\nT.________ AG wirtschaftlich bevorzugte, indem er unter Inkaufnahme eines erheblichen\nwirtschaftlichen Risikos für die M.________ AG den Liquiditätsengpass der maroden\nT.________ AG zu überbrücken versuchte. Insgesamt handelte der Beschuldigte hinsichtlich\nder Sorgfaltspflichtverletzung direktvorsätzlich; betreffend das Ausmass ist diese ferner als\nerheblich zu qualifizieren. Angesichts der dem Beschuldigten bekannten Gefährdung des\nDarlehens muss sich ihm bereits am 13. August 2010 in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit\neines Kreditausfalls prägnant aufgedrängt haben. Aufgrund der Wahrscheinlichkeit der Tat-\nSeite 24/98\n\nbestandsverwirklichung und der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung muss vorliegend in\nrechtlicher Hinsicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Beschuldigte innerlich\nden Vermögensschaden der M.________ AG zumindest billigend in Kauf nahm (vgl. BGE\n130 IV 58 E. 8.4), da ihm die Überbrückung des Liquiditätsengpasses der T.________ AG\nzum damaligen Zeitpunkt als wichtiger erschien, als die Gesetzesnachachtung und die Wahrung der berechtigten Vermögensinteressen der M.________ AG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.5.1).\n\n1.4.5 Soweit die Verteidigung argumentiert, das Darlehen würde auf einem Vertrag beruhen und\ndie Ausrichtung des Darlehens könne so gar keinen ungerechtfertigten Vorteil bewirken, so\nist sie nicht zu hören. So hatte die T.________ AG keinen rechtlichen Anspruch auf das Darlehen, da der Beschuldigte als Verwaltungsrat der M.________ AG den Darlehensvertrag unter einer Pflichtverletzung einging. Der Darlehensvertrag war somit wie auch der entsprechende Darlehensfluss mit einem Rechtsmangel belastet und der wirtschaftliche Vorteil daraus stand der T.________ AG deswegen nicht zu. Die Absicht des Beschuldigten, der sich\nwie erwähnt die Pflichtwidrigkeit seiner Handlungen bewusst war, richtete sich folglich darauf, der T.________ AG einen Vorteil zuzuschanzen, welcher dieser rechtlich nicht zustand.\nEr handelte mithin mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 5.3.4).\n\n1.4.6 Auch betreffend die in tatsächlicher Hinsicht unbestrittene Nichtanmeldung der Forderung\nder M.________ AG im Konkurs der T.________ AG handelte der Beschuldigte pflichtwidrig\nund verletzte seine Vermögensverwaltungspflichten gegenüber der M.________ AG vorsätzlich. So musste einer Person, welche die Darlehensforderung mittels einer Doppelvertretung\nwenige Monate vor dem Konkurs begründete, die offene Darlehensforderung bekannt sein.\nAuch eine Schädigung der M.________ AG in diesem Punkt hat der Beschuldigte gemäss\nden vorstehenden Erwägungen ohne weiteres zumindest billigend in Kauf genommen. Wie\ndie Vorinstanz korrekt ausführte, entstand dadurch indessen kein gesonderter Schaden, so\ndass der Prozessgegenstand durch den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bereits erschöpfend erledigt wurde (BGE 142 IV 378 E. 1.3).\n\n1.5 Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158\nZiff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.\n\n2. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen durch ein Darlehen von CHF\n600'000.00 der M.________ AG an die H.________ AG\n\n2.1 Urteil der Vorinstanz:\n\nDie Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte am 28. Oktober 2013 als Geschäftsführer\nund einziges Mitglied des Verwaltungsrats der M.________ AG CHF 600'000.00 (bzw.\nUSD 672'872.04) von den Konten der M.________ AG an die H.________ AG überwies. Der\nBeschuldigte habe dies pflichtwidrig getan, denn der Optionsvertrag habe dem Beschuldigten\nverboten, Darlehen an Drittparteien auszurichten. Ferner sei die H.________ AG selber ungenügend finanziell ausgestattet und nicht in der Lage gewesen, die eingegangenen Handelstransaktionen selber zu finanzieren, weswegen die Darlehensvergabe risikobehaftet ge-\nSeite 25/98\n\n"}