{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n1.4.2 Die festgestellten Handlungen des Beschuldigten sind sodann als pflichtwidrig im Sinne von\nArt. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte gewährte ab dem Firmenvermögen\nder M.________ AG ein erhebliches, ungesichertes Darlehen an die T.________ AG als eine\nDrittperson, die illiquid war und welche bereits im März 2010 ihr Personal entlassen und ihre\nVersicherungsverträge künden musste. Die angeblich vereinbarten Zinsen ändern dabei\nnichts daran, dass das Transaktionsrisiko betreffend das Darlehen einseitig auf Seiten der\nM.________ AG lag. Denn die Zinsen wurden nie ausgerichtet und unterlagen dem gleichen\nKreditausfallrisiko wie das Darlehen selber. Der Beschuldigte wäre vor diesem Hintergrund,\nwo sich ein Kreditausfall seitens der maroden T.________ AG regelrecht aufdrängte, rechtlich verpflichtet gewesen, das Darlehen zumindest so abzusichern, dass kein Kreditausfall\nmehr drohte (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 6.4). Akzentuiert wird dieses Ergebnis betreffend die Pflichtwidrigkeit der Handlungen des Beschuldigten\nnoch zusätzlich durch den offensichtlichen Interessenkonflikt, welchem der Beschuldigte bei\nder Darlehensausrichtung als gleichzeitiger Vertreter der Darlehensnehmerin und der Darlehensgeberin unterlag (Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.4.1). So\nkonnte der Beschuldigte bei der Darlehensgeberin alleine entscheiden, dass das Darlehen\nausgerichtet wird, während er gleichzeitig als Verwaltungsrat der Darlehensnehmerin amtete,\nwelche sich in einem Liquiditätsengpass befand. Aufgrund der Doppelvertretung durch den\nBeschuldigten basierte die vorliegende Darlehensvergabe nicht auf einer ausgeglichenen\nwirtschaftlichen Interessenabwägung und dem Verhandlungsresultat von zwei unabhängigen\nParteien, sondern stand letztlich einzig im Gutdünken des Beschuldigten. Einer Fairness-\nPrüfung oder Marktüblichkeitsprüfung hält die wirtschaftlich einseitig die T.________ AG begünstigende Transaktion damit nicht stand und ist als Verstoss gegen die Treuepflicht des\nVerwaltungsrats gemäss Art. 717 Abs. 1 OR und damit als pflichtwidrig zu qualifizierten (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.4.2; Müller/Lipp/Plüss, Der\nVerwaltungsrat, Ein Handbuch für Theorie und Praxis, 4. A. 2014, S. 282; Böckli, Schweizer\nAktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N. 600). Zusammenfassend drohte in concreto nicht nur ein Interessenkonflikt, sondern der vom Beschuldigten verursachte Interessenkonflikt wurde bei\nder Darlehensausrichtung handfest und wirkte einseitig gegen die Interessen der\nM.________ AG. Ohne ausdrückliche Genehmigung durch die Generalversammlung der\nSeite 23/98\n\nM.________ AG können die Handlungen des Beschuldigten unter den Gesichtspunkten der\nTreuepflicht eines Verwaltungsrats nicht gerechtfertigt werden (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N. 603).\n\n1.4.3 Der Vermögensschaden von USD 30'000.00 ist mit Sicherheit durch den Konkurs der\nT.________ AG eingetreten. Die genannten pflichtwidrigen Handlungen des Beschuldigten\nführten kausal zu diesem Vermögensschaden. Denn der Vermögensschaden von USD\n30'000.00 wäre nicht eingetreten, wenn das pflichtwidrige Darlehen nicht ausgerichtet worden wäre und der entsprechende Vermögenschaden war aufgrund der wirtschaftlichen Lage\nder T.________ AG auch deutlich vorhersehbar. Der Vermögensschaden der M.________\nAG lässt sich somit natürlich wie auch adäquat kausal auf die Pflichtverletzung des Beschuldigten zurückführen (vgl. zur Kausalität im Detail unten E. II.C.2. Ziffer 2.5.5-2.5.7). Der Zeitpunkt des Schadenseintritts kann vorliegend unter dem Gesichtspunkt eines Gefährdungsschadens im Übrigen bereits zum Zeitpunkt der ungesicherten Darlehensgewährung an eine\nkonkursreife Gesellschaft angesetzt werden, denn der Rückzahlungsanspruch gegen die marode T.________ AG war vorliegend gemäss den Sachverhaltsfeststellungen derart gefährdet, dass zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung eine Wertberichtigung des Rückzahlungsanspruches in gleicher Höhe hätte vorgenommen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2). Dies auch unter der Prämisse, dass\nWertberichtigungen oder Rückstellungen nach dem Grundsatz der Bilanzvorsicht (Art. 958c\nAbs. 1 Ziff. 5 OR; Art. 960 Abs. 2 OR) nicht nur bei bestätigtem Kreditausfall vorzunehmen\nsind, sondern bereits schon, wenn eine erhebliche Gefahr des Kreditausfalls besteht (vgl.\nTreuhandkammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band \"Buchführung und\nRechnungslegung\", Ausgabe 2014, S. 214, betr. Rückstellungen).\n\n"}