{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n1.3.6 Aufgrund der genannten Beweismittel ist erstellt, dass die T.________ AG zum Zeitpunkt der\nDarlehensausrichtung im August 2010 bereits unter finanziellem Druck stand und die wirtschaftliche Tätigkeit auf ein Minimum reduziert hatte. Die Kündigung der Versicherungsverträge und die Entlassung der Mitarbeitenden per März 2010 kann nur so interpretiert werden,\ndass der Beschuldigte ebenfalls wusste, dass eine erfolgreiche Weiterführung des Gewerbes\nder T.________ AG zumindest fraglich war. So kann es auch kein Zufall sein, dass mit der\nH.________ AG am 17. März 2010 eine Nachfolgegesellschaft mit einem identischen Gesellschaftszweck wie die T.________ AG gegründet wurde (\"Weltweiter Vertrieb und Handel mit\nRohstoffen aller Art für eigene oder fremde Rechnung, insbesondere mit Düngemitteln […]\").\nAus dem erheblichen Ungleichgewicht von verwertbaren Aktiven und angemeldetem Fremdkapital per 30. November 2010 (Aktiven von CHF 58'382.44 und zugelassene Forderungen\nvon CHF 531'817.05), welche sich aus Inventar und Kollokationsplan ergeben, ist es zudem\nwahrscheinlich, dass die T.________ AG bereits im August 2010 bilanziell deutlich überschuldet war. Vor dieser wirtschaftlichen Lage kamen auch gravierende Liquiditätsengpässe\nder T.________ AG dazu, welche alleine schon aufgrund des E-Mails des Beschuldigten vom\n30. August 2010 offenkundig sind. Insgesamt ergibt sich bereits im August 2010 ein schlüssiges Bild der T.________ AG als eine marode Gesellschaft, welche faktisch zahlungsunfähig war und nahe vor dem Konkurs stand. Daraus folgt, dass eine Darlehenserteilung an\ndie T.________ AG einem erheblichen Kreditausfallrisiko unterlag, wobei die Chance des Risikoeintritts vorliegend bereits zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung im August 2010 als\ndeutlich überwiegend eingeschätzt werden muss und sich schliesslich dann auch mit der\nKonkurseröffnung im November 2010 realisierte. Dem Beschuldigten war dabei in subjektiver\nSeite 22/98\n\nHinsicht klar bewusst, dass er im Rahmen einer Doppelvertretung von Darlehensgeber und\nDarlehensnehmer ein ungesichertes Darlehen an die T.________ AG ausrichtete, obwohl ein\nerhebliches Kreditausfallrisiko bestand. Es kann dabei durchaus sein, dass der Beschuldigte\nden Konkurs der T.________ AG und den daraus folgenden Rückzahlungsausfall des Darlehens nicht wollte. Aufgrund der genannten wirtschaftlichen Lage der T.________ AG per 13.\nAugust 2010 muss er sich aber eines Kreditausfalls als prägnantes und wahrscheinliches Risiko bewusst gewesen sein.\n\n1.4 Subsumption des Sachverhalts:\n\n1.4.1 Der Beschuldigte war, wie die Vorinstanz korrekt darlegt, als einziger Verwaltungsrat gemäss\nArt. 717 OR verpflichtet, die Interessen der M.________ AG in guten Treuen zu wahren\n(SG GD 9/2). Darunter gehört auch die Wahrung der finanziellen Interessen der M.________\nAG als juristische Person und insbesondere die getreue Verwaltung ihres Vermögens. Der\nBeschuldigte war damit im Tatzeitraum Geschäftsführer der M.________ AG im Sinne des\nTreubruchtatbestands von Art. 158 Ziff. 1 StGB (BGE 142 IV 346 E. 3.2).\n\n"}