{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte am 13. August 2010 USD 30'000.00 von\nder M.________ AG an die T.________ AG überwies. Der Beschuldigte habe dies getan,\nweil bei der T.________ AG ein Liquiditätsengpass bestanden habe bzw. weil diese dringend\nGeld gebraucht habe. Seine Behauptung, er habe dabei mit dem Einverständnis von\nU.________ gehandelt, beurteilte die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Die Vorinstanz qualifizierte die Darlehensausrichtung als pflichtwidrig und schadensgleich. Der Beschuldigte\nhabe ferner mit der Absicht, die T.________ AG unrechtmässig zu bereichern, gehandelt\n(SG GD 9/2 S. 24-26).\n\n1.2 Standpunkte der Verteidigung:\n\nDie Verteidigung führte diesbezüglich im Berufungsverfahren aus, dass nicht bestritten werde, dass die M.________ AG der T.________ AG am 13. August 2010 ein Darlehen über\nUSD 30'000.00 gewährte. Es habe ein schriftlicher Darlehensvertrag bestanden, das Darlehen sei verzinst worden und der Beschuldigte wisse nicht mehr, warum er das Darlehen im\nKonkurs der T.________ AG nicht für die M.________ AG als Forderung angemeldet habe.\nDie Verteidigung bestreite auch nicht, dass das Darlehen dazu gedient habe, einen Liquiditätsengpass der T.________ AG zu überbrücken. Der Beschuldigte sei indessen nicht von\neinem Konkurs der T.________ AG ausgegangen, welcher erst drei Monate später wegen\nhohen Liegegebühren in Estland eröffnet worden sei. Es treffe zu, dass der Beschuldigte das\nDarlehen über USD 30'000.00 nicht ohne Zustimmung der Aktionäre der M.________ AG\nhätte ausrichten dürfen. Das Einverständnis von U.________ habe der Beschuldigte indessen erhalten und dieser habe jahrelang die aus Buchhaltung und Jahresrechnung ersichtliche Darlehensgewährung nie moniert. Es sei zutreffend, dass der Beschuldigte das Darlehen\nim Konkursverfahren hätte angeben müssen. Der Beschuldigte habe ferner nicht mit Vorsatz\ngehandelt, die M.________ AG zu schädigen und einen Schaden habe er auch nicht billigend in Kauf genommen. Er habe auch nicht mit der Absicht gehandelt, die T.________ AG\nunrechtmässig zu bereichern, zumal keine Forderung bezahlt worden sei, welche der\nT.________ AG nicht zugestanden habe. Der Beschuldigte sei immer davon ausgegangen,\ndass die T.________ AG dieses Darlehen zurückbezahlen könne (OG GD 2/1 S. 7).\n\n1.3 Feststellung des Sachverhalts:\n\n1.3.1 Es ist seitens der Verteidigung unbestritten, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum als einziger Verwaltungsrat der M.________ AG mit deren Geschäftsführung betraut war (OG GD 2/1\nB.II. Ziffer 1.1). Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten wurde durch diesen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Abrede gestellt (OG GD 2/1 S. 12\nZiff. B/II/6.1). Auch die Verantwortung für den Geldfluss von USD 30'000.00 am 13. August\n2010 von der M.________ AG an die T.________ AG und die Qualifikation dieses Geldflusses als Darlehen wurde vom Beschuldigten anerkannt (OG GD 2/1 B.II. Ziffer 2.1).\n\n1.3.2 Gegenüber der Buchhalterin AF.________ bestätigte der Beschuldigte am 30. August 2010,\ndass die Zahlung von USD 30'000.00 ein Darlehen sei, \"weil wir unbedingt etwas von der\nT.________ AG zahlen mussten […]\". Das Darlehen werde zurückbezahlt (act. 20-1-60). In\nder E-Mail vom 2. Juni 2011 erwähnte die Buchhalterin AG.________, dass der Beschuldigte\ndas Darlehen an die T.________ AG im Abschluss nicht namentlich erwähnt haben wolle\n(act. 20-1-146 ff.).\nSeite 21/98\n\n1.3.3 Am 30. November 2010 wurde über die T.________ AG der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung erfolgte aufgrund einer Betreibung von AH.________, welche am 1. November\n2010 ein entsprechendes Begehren auf Konkurs an das Kantonsgericht Zug stellte (act. 25-\n3-9 ff.). Aus dem Konkursprotokoll, welches der Beschuldigte unter Strafandrohung bei Unwahrheit unterzeichnete, ergibt sich, dass die T.________ AG ihre wirtschaftlichen Aktivitäten bereits im März 2010 in wesentlichen Bereichen eingestellt hatte. So wurde das Personal der T.________ AG bereits per März 2010 entlassen und die Versicherungsverträge\nwurden per März 2010 gekündigt (act. 25-3-18).\n\n1.3.4 Die Kollokation des Darlehensrückforderungsanspruchs der M.________ AG über\nUSD 30'000.00 unterblieb während des Konkursverfahrens der T.________ AG. Obwohl der\nBeschuldigte an der Konkurseinvernahme ausdrücklich erklärte, dass er ein vollständiges\nund wahres Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse der T.________ AG dargelegt habe, unterliess er es, die genannte Darlehensschuld der T.________ AG gegenüber der M.________\nAG über USD 30'000.00 anzugeben (act. 25-3-21 f.). Gemäss Inventar und Kollokationsplan\nstanden bei Abschluss des Konkursverfahrens der T.________ AG Aktiven von CHF\n58'382.44 zugelassenen Forderungen von CHF 531'817.05 gegenüber, was zu einer Konkursdividende von ca. 9.3 % von drittklassigen Forderungen führte (act. 11-2-3 f.; act. 25-3-\n51).\n\n1.3.5 Wie bereits dargelegt, erachtet das Gericht die Aussagen des Beschuldigten betreffend eine\nGruppenbildung der M.________ AG und daraus folgende, jeweils individuelle Zustimmungen durch U.________ als nicht glaubhaft (E. II.B.1).\n\n"}