{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n2.6 Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, ist nicht die Bezeichnung des Vertrags für die Vertragsauslegung entscheidend, sondern der effektive Wille der Parteien (SG GD 9/2, S. 19). Dabei\nergibt sich die sinngemässe Argumentation des Beschuldigten, dass der Optionsvertrag mit\nder Abtretung der Aktien aufgehoben worden sei, nicht aus dem Wortlaut des Optionsvertrag.\nEine solche Auslegung widerspricht vielmehr dem Wortlaut wie auch dem Sinn des Vertrags.\nSo stipuliert der Optionsvertrag entgegen der Annahme der Verteidigung nicht nur das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der AC.________ Ltd. (als Optionsnehmer und Optionsgeber), sondern regelt auch das Verhältnis dieser beiden Parteien zur dritten Vertragspartei, der M.________ AG. Ferner gilt zu erwägen, dass die vorliegend wesentlichen Pflichten in Ziff. 8, 9 und 10 des Optionsvertrags nicht den Beschuldigten als Aktionär treffen, sondern sich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft richten. So fällt die Verpfändung von Aktiven, die Gewährung von Krediten an Dritte oder die Preisfestsetzung der Handelsgeschäfte\nin den operativen Bereich der Geschäftsführung, welche durch den geschäftsführenden Verwaltungsrat zu besorgen ist (so auch die Verteidigung, vgl. OG GD 2/1, S. 9, vgl. ansonsten\nBöckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A. 2009, § 13 N. 282). Die entsprechenden Pflichten in Ziff.\n8, 9 und 10 des Optionsvertrags waren damit entgegen der Argumentation der Verteidigung\nnicht untrennbar mit der Funktion des Beschuldigten als treuhänderischer Aktionär der\nM.________ AG verbunden und endeten damit auch nicht automatisch mit der Ausübung der\nOption und der Übertragung der Aktien. Vielmehr war der Beschuldigte als Verwaltungsrat\nder M.________ AG dieser gegenüber wie auch gegenüber der AC.________ Ltd. weiterhin\nverpflichtet, für bestimmte Handlungen und Rechtsgeschäfte die Zustimmung der\nAC.________ Ltd. einzuholen.\nSeite 19/98\n\n2.7 Eine solche Auslegung des Optionsvertrags ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht stimmig, da\nder Beschuldigte - wie die Vorinstanz richtig erkannte (SG GD 9/2, S. 20) - primär eine\ntreuhänderische Verwaltungsratsfunktion ausübte und konkret die Aufgabe hatte, die von den\nAktionären in Hong Kong eingefädelten Handelsgeschäfte in der Schweiz mittels der\nM.________ AG administrativ umzusetzen (act. 22-1-5 Ziff. 17). Wer letztlich die Aktien der\nM.________ AG hielt, war für die Ausübung dieser Aufgabe nicht wesentlich und änderte\nauch nicht den Kern der Aufgabenerfüllung durch den Beschuldigten, weswegen der Aktienübertragung vom 1. Juli 2012 keine besondere Bedeutung hinsichtlich der Pflichten\ngemäss Ziff. 8, 9 und 10 des Optionsvertrags zukommt. So bestand das wirtschaftliche Interesse der Aktionäre, die Befugnisse des Beschuldigten im Sinne der Ziff. 8, 9 und 10 des Optionsvertrags zu begrenzen, auch nach dem 1. Juli 2012 unverändert weiter, zumal die Aktionäre im Ausland wohnten und nur eine begrenzte Kontrolle über die Tätigkeit des Beschuldigten ausüben konnten. Aufgrund dieser klaren und auch nach dem 1. Juli 2012 unveränderten Interessenlage und Aufgabenteilung zwischen dem Beschuldigten als Verwaltungsrat\nder M.________ AG und der AC.________ Ltd. (bzw. letztlich deren wirtschaftlich berechtigte Personen U.________, W.________ und V.________) hatte der Beschuldigte auch keinen\nGrund, diesbezüglich ab dem 1. Juli 2012 von einer anderen Rechtslage auszugehen.\n\n2.8 Wie die Vorinstanz weiter darlegte, führte der Beschuldigte aus, dass er die Darlehensvergaben mit den Aktionären diskutiert bzw. er jeweils die Zustimmung von U.________ vor den\nDarlehensvergaben an die H.________ AG erhalten habe. Damit bestätigte der Beschuldigte, dass er sich auch noch in den Jahren 2013 und 2014 den Pflichten des Optionsvertrags\nunterwarf (SG GD 8/4, S. 8+10). Dieses Argument ist indessen nicht vollends überzeugend,\nzumal, wie dargelegt, die behauptete Zustimmung von U.________ oder anderen Aktionären\nzu den wirtschaftlich nachteiligen Darlehensvergaben oder Verpfändungen als Schutzbehauptung des Beschuldigten qualifiziert werden muss. Sodann wäre eine Zustimmung nicht\nnur aufgrund des Optionsvertrags, sondern auch aufgrund der Doppelvertretung verpflichtend bzw. gemäss der Argumentation der Verteidigung \"eine Selbstverständlichkeit\" gewesen. Der Wegfall dieses Arguments der Vorinstanz ändert indessen am dargelegten Beweisergebnis nichts.\n\n2.9 Durch den Optionsvertag verpflichtete sich der Beschuldigte als treuhänderischer Verwaltungsrat und treuhänderischer Alleinaktionär gegenüber der AC.________ Ltd. (als allein\nwirtschaftlich berechtigte Person) wie auch gegenüber der M.________ AG, ohne Zustimmung der AC.________ Ltd. weder Darlehen der M.________ AG an Dritte auszurichten,\nnoch die Aktiven der M.________ AG zu verpfänden. Wie dargelegt, galten diese Pflichten\ndes Beschuldigten gegenüber der AC.________ Ltd. wie auch gegenüber der M.________\nAG im gesamten Tatzeitraum.\n\nC. Einzelne Vorwürfe\n\n1. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen durch Gewährung eines Darlehens über USD 30'000.00 der M.________ AG an die T.________ AG\n\n1.1 Urteil der Vorinstanz:\nSeite 20/98\n\n"}