{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n2.2 Die Verteidigung wendete dagegen ein, dass der Optionsvertrag einzig an ihn als Aktionär\ngerichtet gewesen sei und seine Pflichten mit der Übertragung der Aktien der M.________\nAG am 1. Juli 2012 geendet hätten. Für die Abwicklung der Geschäftsführung habe er einen\nMandatsvertrag gehabt. Die späteren Kreditvergaben im Jahr 2013 habe er jeweils mit\nU.________ besprochen, weil dies eine Selbstverständlichkeit darstelle und nicht, weil er\naufgrund des Optionsvertrags dazu verpflichtet gewesen sei. Der Beschuldigte habe folglich\ndie Vermögenswerte der M.________ AG ohne besondere Restriktionen verleihen oder verpfänden dürfen (OG GD 2/1 S. 6).\n\n2.3 Der fragliche Optionsvertrag wurde durch die Privatklägerin zu den Akten gereicht (act. 20-1-\n6 ff.; deutsche Übersetzung: HD 2-1-111). Der Vertrag wird nach dem Wortlaut als Optionsvertrag mit Gültigkeit ab dem 25. Januar 2010 zwischen dem Beschuldigten, der M.________\nAG und der AC.________ Ltd. bezeichnet. Gemäss dem Optionsvertrag verpflichtete sich die\nAC.________ Ltd., das Gründungskapital der M.________ AG von CHF 250'000.00 zur Verfügung zu stellen und die weitere Geschäftsfinanzierung der Gesellschaft zu besorgen, bis\ndiese selbstständig mittels erzielten Profiten oder Kreditlinien überlebensfähig sei. Der Beschuldigte sei nicht zur Finanzierung des Umlauf- und Gründungskapitals der Gesellschaft\nverpflichtet (Ziff. 1-3). Der Optionsvertrag sah weiter vor, dass der Verwaltungsrat der\nM.________ AG nach dem Belieben der AC.________ Ltd. bestellt wird. Darüber hinaus stipuliert der Optionsvertrag, dass bestimmte Rechtshandlungen - u.a. die Verpfändung von Aktiven, die Gewährung von Krediten an Dritte (Ziff. 8, 9), der Wechsel der Grundstrategie des\nHandels mit Produkten betreffend Tantal, Zinn oder Wolfram oder der Abschluss von\nRechtsgeschäften, die bspw. nicht auf marktgerechten Preisen beruhen (Ziff. 10a-d) - der\nZustimmung der AC.________ Ltd. bedürfen. Die Aktienzertifikate der M.________ AG wurden sodann in ihrer Übertragbarkeit beschränkt (Ziff. 8, Ziff. 9a) und es wurde der\nAC.________ Ltd. die Option eingeräumt, sämtliche Aktien vom Beschuldigten zum Preis\nvon USD 1.00 zu erwerben (Ziff. 9b). Weiter regelte der Optionsvertrag die Geheimhaltung,\nein Wettbewerbsverbot, die Festlegung der Revisionsstelle, ein Schiedsgericht, Einsichts-\nSeite 18/98\n\nrechte, ein Abtretungsverbot der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, das anwendbare\nRecht, etc. (Ziff. 12, Ziff. 13, Ziff. 14, Ziff. 15, Ziff. 17, Ziff. 19). Der Vertrag enthält keine Bestimmungen betreffend Auflösung oder Kündigung.\n\n2.4 Der Optionsvertrag enthält kein Unterzeichnungsdatum und nennt als Wirkungsdatum den\n25. Januar 2010. Wie die Vorinstanz indessen unter Bezugnahme auf die übereinstimmenden Aussagen von U.________ und dem Beschuldigten korrekt ausführte, wurde der Optionsvertrag vermutlich nicht an diesem Tag unterzeichnet (act. 21-1-14, Ziff. 69; act. 22-1-7,\nZiff. 24+26). Allerdings muss der Vertrag vor dem 12. März 2012 unterzeichnet worden sein,\nda die AC.________ Ltd. an diesem Datum ihre Firmenbezeichnung änderte (act. 20/1/17;\nact. 20/1/1). Zu Gunsten des Beschuldigten ist folglich davon auszugehen, dass der Optionsvertrag zum Zeitpunkt des Darlehens über USD 30'000.00 am 13. August 2010 noch nicht\nabgeschlossen war.\n\n2.5 Die in Ziff. 9b des Optionsvertrags genannte Option wurde ausgeübt und die Aktien der\nM.________ AG am 1. Juli 2012 vom Beschuldigten an die AC.________ Ltd. (nun firmierend als AE.________ Ltd.) übertragen. Die Abtretungserklärung (Declaration of Assignment)\nenthält dabei keine Bestimmungen, welche darauf hindeuten könnten, dass damit gleichzeitig\nder Optionsvertrag aufgehoben wurde. Auch aus dem vom Beschuldigten unterzeichneten\nProtokoll der Verwaltungsratssitzung vom 20. Juni 2012 ergibt sich nicht, dass die Aktienübertragung eine Auswirkung auf alle Rechte und Pflichten gemäss dem Optionsvertrag hatte\nund zur Aufhebung dieses Vertrags führte (act. 20-1-13).\n\n"}