{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n1.9.1 So sagte der damalige Operations Manager der H.________ AG, R.________, als Zeuge\naus, dass er die beiden Mitaktionäre V.________ und W.________ nicht kenne. U.________\nsei ferner zwischen einmal und dreimal pro Monat im Büro erschienen, wobei er teilweise nur\nam Morgen anwesend gewesen sei (SG GD 8/2 S. 3). Der Zeuge F.________ sagte aus,\ndass U.________ ca. vier bis fünf Mal pro Jahr und ca. bis zu zwei Wochen anwesend gewesen sei. Es seien noch zwei weitere Männer gekommen, er habe aber nie mit diesen Herren gesprochen (SG GD 8/3 S 3). Eine regelmässige Tätigkeit von U.________ vor Ort bei\nder M.________ AG ist damit nicht erstellt.\n\n1.9.2 Entgegen der Verteidigung ist ebenfalls nicht erstellt, dass U.________ die konkreten Darlehen und Verpfändungen zu Lasten der M.________ AG aus der Buchhaltung der\nM.________ AG erkannte. So wies der Beschuldigte die Buchhaltungsstelle der M.________\nAG, AD.________ GmbH, mit E-Mail vom 2. Juni 2011 an, dass er das Darlehen der\nM.________ AG an die T.________ AG über USD 30'000.00 nicht namentlich erwähnt haben\nwill im revidierten Abschluss der M.________ AG (act. 20-1-146). Auch aus dem E-Mail-\nAustausch vom 25. August 2014 zwischen dem Beschuldigten und der Buchhaltungsstelle\nAD.________ GmbH ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht wollte, dass Kreditoren der\nM.________ AG auf der Jahresrechnung namentlich erscheinen (act. 20-1-151; act. 22-2-18\nZiff. 96 f.). Darüber hinaus wurde auch die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG zu\nGunsten der H.________ AG mittels der General Deed of Pledge vom 15. November 2012\nbuchhalterisch in der Jahresrechnung nicht erfasst bzw. stattdessen im Anhang vermerkt,\ndass keine Verpfändungen von Aktiven der M.________ AG vorgenommen worden seien\n(act. 20-1-79, Ziff. 1; act. 22-2-20 Ziff. 1, vgl. zur entsprechenden Pflicht zur Aufführung von\nPfandbestellungen zugunsten Dritter in Ziff. 1 des Anhangs: Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4.\nA. 2009, § 8 N. 361). Dies, weil der Beschuldigte die Buchhaltungsstelle nicht über diesen\nwirtschaftlich bedeutenden Vorgang der Verpfändung sämtlicher Aktiven der M.________ AG\nzu Gunsten einer Drittgesellschaft informierte (act. 22-2-20 Ziff. 107+108). Die genannten\nVorgänge lassen sich nur so interpretieren, dass der Beschuldigte keine Hinweise auf wirtschaftliche Leistungen der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG in den Jahresrechnungen hinterlassen wollte. In diesem Sinne ist auch das im Juni 2011 zurückerstattete\nDarlehen vom 15. November 2010 über USD 900'000.00 zu interpretieren (vgl. act. 10-3-1-1-\n23). Das entsprechende Guthaben per 31. Dezember 2010 wurde in der Jahresrechnung\n2010 der M.________ AG nicht separat ausgewiesen (act. 20-1-70). Erst in der Jahresrechnungen 2011 und 2012, wo per Jahresende keine Darlehen ausstehend waren und verbucht\nwerden mussten, erfolgte ein spezifischer Ausweis der Debitorenposition H.________ AG\n(act. 20-1-76). U.________ hätte die Leistungen zu Lasten der M.________ AG in der Buchhaltung folglich nur entdeckt, wenn er die individuellen Buchhaltungskonten oder die Bankkontoauszüge im Detail geprüft hätte. Der Beschuldigte schilderte dabei nicht, dass er die individuellen Buchhaltungskonten und die Kontoauszüge U.________ vorgelegt hatte, sondern\ner gab zu Protokoll, dass er die Bilanzen vorgelegt habe (act. 21-2-5 Ziff. 12, 13). Insgesamt\nhatte U.________ im Tatzeitraum keinen Grund, vertiefte Abklärungen vorzunehmen, zumal\ndie revidierten Jahresabschlüsse der M.________ AG zumindest bis und mit Geschäftsjahr\n2012 keine erkennbaren Unregelmässigkeiten aufwiesen und die Jahresabschlüsse 2013\nund 2014 erst mit zeitlicher Verspätung nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus dem\nSeite 17/98\n\nVerwaltungsrat im Jahr 2015 erstellt wurden. Die Schilderungen von U.________, wonach er\nvon den Darlehen erst durch seine späteren Nachforschungen in den Kontoauszügen erfuhr,\nsind folglich als glaubhaft einzustufen (act. 22-1-12 Ziff. 43 ff.; act. 21-2-4 Ziff. 12; act. 22-1-9\nZiff. 31). Ferner legte U.________ auch glaubhaft dar (und ist unumstritten), dass der Beschuldigte damals ein guter, langjähriger Freund von ihm gewesen sei, dem er vertraut habe\n(act. 22-1-3 Ziff. 8; 22-1-9 Ziff. 31).\n\n2. Vertrag zwischen dem Beschuldigten, der M.________ AG und der AC.________ Ltd.\n\n2.1 Die Vorinstanz zeigte auf, dass der als Option Agreement (nachfolgend: Optionsvertrag) bezeichnete Vertrag zwischen dem Beschuldigten, der M.________ AG und der AC.________\nLtd. nicht in dem Zeitpunkt, als die Option ausgeübt wurde, vollumfänglich erfüllt und aufgehoben wurde. Die Vorinstanz legte dar, dass im Vertragswerk weitere Pflichten vorgesehen\nwaren, welche auch nach dem Übertrag der Aktien vom Beschuldigten auf die AC.________\nLtd. weiter galten und diesen banden. So sei dem Beschuldigten auch nach dem 1. Juli 2012\nweiterhin nicht erlaubt gewesen, ohne Zustimmung der AC.________ Ltd. Vermögenswerte\nder M.________ AG zu verleihen oder zu verpfänden (SG GD 9/2 S. 18-21).\n\n"}