{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n1.5.4 Zu ergänzen ist, dass die M.________ AG - im Gegensatz zur H.________ AG (s. unten, E.\nII.C.2 Ziff. 2.3.8) - von Anfang an eine profitable Gesellschaft war, welche einerseits hohe\nGewinne (2010: CHF 5'294'174.00 [act. 20-1-65]; 2011: CHF 5'991'505 [act. 20-1-72]; 2012:\nCHF 722'710.81) und andererseits ein hohes liquides Umlaufvermögen (2010: CHF\n4'841'274.00 [act. 20-1-63]; 2011: CHF 9'131'961.00 [act. 20-1-70]; 2012: CHF 8'048'458.96\n[act. 20-1-76]) anhäufte. Die Gesellschaft verfügte mit anderen Worten bereits seit dem Jahr\n2010 über eine tragfähige wirtschaftliche Basis, welche mangels Ausschüttungen an die Aktionäre in den Folgejahren weiter ausgebaut wurde.\n\n1.6 Letztlich indiziert auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten, dass seine Darlehensausrichtungen und Verpfändungen zum Nachteil der M.________ AG ohne das Einverständnis\nSeite 15/98\n\nderer Aktionäre erfolgten. So machte der Beschuldigte auch keine Gruppenbildung oder\nsonstige Absprachen mit U.________ geltend, als er im Schreiben vom 30. Januar 2015\nerstmalig durch den neuen Verwaltungsrat AB.________ mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG rechtswidrig war (act. 20-1-40).\nDer Beschuldigte antwortete darauf in der E-Mail vom 3. Februar 2015 einzig sinngemäss,\ndass er die Angelegenheit regeln werde (act. 20-1-41). Wäre indessen die Verpfändung mit\nU.________ besprochen gewesen (und hätte dieser dem Risiko einer Verpfändung zum\nNachteil der M.________ AG zugestimmt), so hätte der Beschuldigte diesen entlastenden\nUmstand in seiner E-Mail vom 3. Februar 2015 mit Sicherheit gegenüber dem neuen Verwaltungsrat der M.________ AG erwähnt.\n\n1.7 Aufgrund der genannten Indizien ist es insgesamt nicht plausibel, dass zwischen der\nT.________ AG, der H.________ AG und der M.________ AG eine Gruppenbildung stattfand oder eine gruppenähnliche Kooperation in Finanzangelegenheiten zwischen den Gesellschaften vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund stützen die Indizien die Aussagen von\nU.________, welche eine Gruppenbildung, eine finanzielle Kooperation oder die Zustimmung\nzu den Darlehenserteilungen/Verpfändungen zu Lasten der M.________ AG kategorisch\nverneinte (act. 21-2-4 Ziff. 12; act. 22-1-8 Ziff. 28), deutlich.\n\n1.8 Aus dem Fehlen einer Gruppenbildung ergibt sich, dass die vom Beschuldigten behauptete\nindividuelle Zustimmung von U.________ per Telefon und ohne Sichtung von Unterlagen für\njedes erteilte Darlehen nicht plausibel ist. Dies trifft in erhöhtem Mass auch für die Verpfändung sämtlicher Aktiven der M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG zu (vgl. E.\nIII.C.4). Eine Verpfändung sämtlicher Aktiven zu Gunsten der geschäftlichen Aktivität einer\nDrittgesellschaft stellt ein massives betriebliches Risiko dar, welches von erfahrenen Kaufleuten naheliegenderweise nicht einfach am Telefon, ohne Schriftlichkeiten und ohne Sichtung von Unterlagen eingegangen wird. Es ist völlig unplausibel, dass U.________ einer solchen vollumfänglichen und entschädigungslosen Exponierung seiner Geschäftsinteressen\nauf diese Art und Weise zugestimmt hätte. Ferner ist zu vermerken, dass U.________ gar\nnicht berechtigt war, für die Aktionärin der M.________ AG rechtsbindende Erklärungen abzugeben. So war dem Beschuldigten bekannt, dass neben U.________ auch V.________\nund W.________ an der Aktionärin AC.________ Ltd. beteiligt waren (vgl. act. 21-2-5 Ziff.\n14). Es war ihm ferner bekannt, dass der Optionsvertrag zwischen dem Beschuldigten, der\nAC.________ Ltd. und der M.________ AG, worin die Rechte und Pflichten im komplexen\ntreuhänderischen Verhältnis geregelt wurden, durch AB.________ als Vertreter der\nAC.________ Ltd. unterzeichnet wurde (und nicht von U.________). Entsprechend hätte\nselbst eine Zustimmung von U.________ sowieso nur eine begrenzte Wirkung auf die Frage,\nob die unter einem Interessenkonflikt erfolgten Transaktionen (s. dazu bspw. unten E. III.C.\nZiff. 1.4.2) von den Aktionären der M.________ AG genehmigt wurden.\n\n1.9 Soweit der Beschuldigte einwendet, dass U.________ wie auch seine beiden Mitaktionäre\nregelmässig im Büro des Beschuldigten gewesen seien und es deswegen völlig unglaubhaft\nsei, dass diese die Darlehen nicht aus der Buchhaltung hätten einsehen können (OG GD 2/1\nS. 6), so ist diese Argumentation nicht geeignet, unüberwindliche Restzweifel am genannten\nBeweisergebnis zu wecken. Denn entgegen der Argumentation der Verteidigung an der Berufungsverhandlung ist für die Beurteilung des Vorwurfs der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht relevant, was U.________ allenfalls hätte sehen oder entdecken\nSeite 16/98\n\nkönnen, sondern ob er und seine Mitaktionäre W.________ und V.________ die Darlehen\nund Verpfändungen tatsächlich zur Kenntnis nahmen und diese konkludent genehmigten.\n\n"}