{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n1.5 Neben den von der Vorinstanz genannten Indizien für die Sachverhaltsbeurteilung wesentlich\nist die unterschiedliche wirtschaftliche Berechtigung an der T.________ AG, der M.________\nAG und der H.________ AG in Kombination mit den durch die Darlehensausrichtungen und\nVerpfändungen effektiv verursachten Chancen und Risiken der Vertragsparteien.\n\n1.5.1 So weist insbesondere die M.________ AG ein Aktionariat auf, welches sich von der\nT.________ AG und der H.________ AG unterscheidet. Während der Beschuldigte an der\nM.________ AG nie wirtschaftlich beteiligt war (HD 2-1-111 ff.) und primär administrative\nAufgaben erledigte (act. 21-1-12 Ziff. 57), verfügte er über eine Beteiligung von bis zu 40 %\nan der H.________ AG (act. 21/1/16 Ziff. 77; act. 20-2-4 Ziff. 4.3; OG GD 9/1 Ziff. 4). Die unterschiedliche Zusammensetzung des Aktionariats der beiden Gesellschaften spricht damit\nvorliegend für getrennte wirtschaftliche Interessen.\n\n1.5.2 Getrennte wirtschaftliche Interessen zwischen zwei primär auf Gewinnerzielung ausgerichteten Gesellschaften indizieren, dass eine längerfristige Kooperation zwischen den beiden Parteien für beide Parteien wirtschaftliche Vorteile bringen muss. So führte auch U.________\nglaubhaft aus, dass er Geschäftsmann sei und keine Bank, die Geld verleihe (act. 22-1-13\nZiff. 44). Die vorliegende Faktenlage spricht indessen dafür, dass die H.________ AG mittels\nder finanziellen Unterstützung durch die M.________ AG einseitig Chancen erhielt, während\ndie M.________ AG dafür einseitig das wirtschaftliche Risiko trug. So fehlen Anzeichen\ndafür, dass die vom Beschuldigten behauptete wirtschaftliche Gruppenbildung zwecks\nBenützung einer gemeinsamen Kreditfazilität der X.________ AG (act. 21-1-126 Ziff. 87) positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage oder Tätigkeit der M.________ AG entfaltete. In den knapp viereinhalb Jahren vom August 2010 (erstes Darlehen der M.________ AG\nan die T.________ AG über USD 30'000.00) bis zur Löschung des Beschuldigten als einzi-\nSeite 14/98\n\nges Mitglied des Verwaltungsrats der M.________ AG am 26. Januar 2015 sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die M.________ AG von dieser gemeinsamen Gruppenbildung\nhinsichtlich einer Finanzierung von Handelsgeschäften mittels der Kreditfazilität der\nX.________ AG profitiert haben könnte (OG GD 9/1 Ziff. 29 f.). Stattdessen bezog der Beschuldigte zu Gunsten der H.________ AG bereits seit dem Jahr 2010 mehrfach kurzfristig\nerhebliche Geldmittel ab den Konten der M.________ AG, um über die X.________ AG konkrete Handelstransaktionen im wirtschaftlichen Interesse der H.________ AG finanzieren zu\nkönnen. Teilweise ergibt sich aus dem Nachrichtenaustausch zwischen dem Beschuldigten\nund der X.________ AG, dass die Finanzierung der Rohstoffhandelsgeschäfte der\nH.________ AG nur möglich wurde, weil der Beschuldigte zeitlich unmittelbar nach der Zahlungsaufforderung durch die X.________ AG Gelder ab den Konten der M.________ AG an\ndie H.________ AG überwies (vgl. bspw. USD 600'000.00 am 19. Januar 2012 zwecks Finanzierung einer Zahlung betreffend Claresholm/Dnepro, act. 10-3-1-1-27 f., insb. act. 10-3-\n3-6-2 [E-Mail vom 19. Januar 2012, Z.________, X.________ AG: \"Grüezi Herr E.________\num die Zahlung über USD 3.762m ausführen zu können, bitten wir Sie USD 600'000 zugunsten von H.________ zu überweisen\"]; oder USD 1'300'000.00 am 8. Februar 2012 zwecks\nFinanzierung der Zahlung betreffend die M/V AA.________, act. 10-3-1-1-28 f.; vgl. auch act.\n10-3-1-1-41; act. 10-3-3-7-2 [E-Mail vom 07. Februar 2012, Z.________, X.________ AG:\n\"Dear Mr. E.________ […] Please transfer USD 1.3m to covert the payment to NF Trading\n[…]\").\n\n1.5.3 Aus einer wirtschaftlichen Perspektive gibt es damit keine Anhaltspunkte, dass die behauptete Gruppenbildung oder Kooperation zwischen 2010 und 2015 hinsichtlich einer gemeinsamen Finanzierung durch die X.________ AG wirtschaftlich tatsächlich umgesetzt oder angestrebt wurde. Eine vereinbarte Aufrechterhaltung der \"gemeinsamen Kreditlinie beider\nT.________-Gesellschaften\", wie die Verteidigung argumentiert (OG GD 2/1 S. 10 Ziff. 4.4),\nist damit nicht erstellt. Im Gegenteil ergibt sich aus den einseitigen Darlehensgewährungen\nder M.________ AG zu Gunsten der H.________ AG, dass die Kontoguthaben der\nM.________ AG bereits vor den angeklagten Darlehensgewährungen während Jahren primär\ndazu dienten, kurzfristig für Dünger-Handelsgeschäfte benötigte Liquidität zu Gunsten der\nH.________ AG sicherzustellen. So wirkten die Transaktionen zwischen der M.________ AG\nund der T.________ AG bzw. der H.________ AG insgesamt einseitig zu Lasten der\nM.________ AG; insbesondere sämtliche finanziellen Risiken im Zusammenhang mit den\nTransaktionen lagen auf der Seite der M.________ AG, während diese zwischen 2010 und\n2015 keinen praktischen Nutzen aus der Geschäftsbeziehung zog.\n\n"}