{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n1.4.3 Auf der anderen Seite finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass der Beschuldigte die\nDarlehen und die Verpfändungen zu Lasten der M.________ AG betriebsintern nach Möglichkeit vertraulich behandelt haben wollte. So instruierte der Beschuldigte die X.________\nAG, dass die M.________ AG weder in Verbindung zur H.________ AG gesetzt werden dürfe, noch soll eine Verbindung zu dieser Firma gegenüber anderen Angestellten erwähnt werden (act. 10-3-3-15-3: E-Mail des Beschuldigten an Z.________, X.________ AG, vom 17.\nSeptember 2013: \"[…] Please note that M.________ shall not be put in connection with\nH.________ and as in the past should not be mentioned towards employees of H.________,\nthis should only be discussed with myself […]\"). Sodann ist ebenfalls aktenkundig, dass der\nBeschuldigte bemüht war, die Geschäfte der H.________ AG nach Möglichkeit mittels der\nVerpfändung der Aktiven der M.________ AG abzuwickeln, ohne entsprechende Gelder von\nder M.________ AG an die H.________ AG überweisen zu müssen (act. 10-3-3-15-13: E-\nMail des Beschuldigten an Y.________, X.________ AG, vom 06. Mai 2013: \"[…] I do not\nwant to show a money flow from M.________ to H.________. I do guarantee the amount\nthough and that was the purpose of the general pledge that I had signed […]\"). Zudem sind\nweitere E-Mails aktenkundig, wonach der Beschuldigte die Buchhaltungsstelle der\nM.________ AG anwies, u.a. die Namen der Darlehensnehmer im Jahresabschluss nicht zu\nnennen (act. 20-1-146 ff.). So verneinte auch der von der Vorinstanz als Zeuge befragte Angestellte der H.________ AG, R.________, die Kenntnis der finanziellen Kooperation zwischen den beiden Gesellschaften (SG GD 8/2 S. 4). Der zweite Mitarbeitende F.________\nwurde zwar durch den Beschuldigten über eine Kooperation zwischen der M.________ AG\nund der H.________ AG informiert, kannte aber weder Schriftlichkeiten noch Details dazu\n(SG GD 8/3 S. 4 f.).\n\n1.4.4 Gesamthaft müssen die Handlungen des Beschuldigten betreffend Kommunikation des Verhältnisses zwischen der M.________ AG und der H.________ AG bzw. der T.________ AG\nso interpretiert werden, dass er einerseits gegenüber der X.________ AG eine wirtschaftliche\nEinheit der Gesellschaften suggerierte, um die einseitig die M.________ AG belastenden\nDarlehen und Verpfändungen als plausible Transaktionen innerhalb einer Unternehmensgruppe erscheinen zu lassen. Andererseits deutet der vertrauliche Umgang mit der Information betreffend die genaue Art und den Umfang der Zusammenarbeit (bzw. einer Gruppenbildung) ausreichend klar darauf hin, dass der Beschuldigte den Kreis der betriebsintern informierten Personen möglichst klein halten wollte. Die entsprechende betriebsinterne Geheimhaltung wäre nicht notwendig gewesen, wenn der bürointern bekannte und teilweise vor Ort\nanwesende U.________ einer finanziellen Kooperation oder einer Gruppenbildung zugestimmt hätte. Im Übrigen weist die Vorinstanz im gleichen Zusammenhang zurecht darauf\nhin, dass auch nicht nachvollziehbar ist, dass die Gespräche betreffend eine Gruppenbildung\noder finanzielle Kooperation nur zwischen dem Beschuldigten und U.________ stattgefunden\nhaben sollen, zumal neben U.________ ebenfalls V.________ und W.________ an der\nAC.________ Ltd. (bzw. letztlich an der M.________ AG) wirtschaftlich beteiligt waren. Gleiches gilt auch für den fehlenden Einbezug des Aktionariats der H.________ AG in solche\nGespräche betreffend eine Gruppenbildung (act. 22-1-13 Ziff. 47).\nSeite 13/98\n\n1.4.5 Letztlich verweist die Vorinstanz auf die unterschiedlichen Geschäftszweige, welche eine\nwirtschaftliche Kooperation hinsichtlich der Finanzierung als wenig plausibel erscheinen lassen. So war die M.________ AG im Bereich des Handels mit hochwertigen Metallen tätig,\nwährend die H.________ AG Handel mit Dünger betrieb. Dieser Metallhandel sei nach der\nAussage von U.________ mit höheren Margen, dafür aber auch mit höheren Risken (und\nhöheren möglichen Gewinnen bei geringerem Kapitalbedarf) verbunden als der Handel mit\nDünger (act. 21-2-4 Ziff. 11). Gegen diese Erwägung wendete der Beschuldigte ein, dass es\nnormal sei, dass Gesellschaften mit einem unterschiedlichen Gesellschaftszweck zusammenarbeiten würden, zumal vorliegend der Gesellschaftszweck beider Gesellschaften unter\ndem Begriff des Rohstoffhandels zusammengefasst werden könne und betreffend die eigentliche Abwicklung von Rohstoffhandelstransaktionen zwischen der M.________ AG und der\nH.________ AG durchaus Synergien bestehen würden. Wie die Verteidigung zurecht darlegt,\nist eine Zusammenarbeit von verschiedenen Gesellschaften mit einem gemeinsamen Ziel\nauch bei unterschiedlichen Geschäftsgebieten oder unterschiedlichen Gewinnmargen isoliert\nbetrachtet nicht unüblich. Dieses Argument spricht somit nicht per se gegen eine Gruppenbildung oder eine vereinbarte finanzielle Kooperation im vorliegenden Fall, sondern ist eher\nim Zusammenhang mit der Aussage von U.________ zu werten, der an der Konfrontationseinvernahme u.a. aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche und Gewinnmargen darlegte und begründete, weswegen aus seiner Sicht seitens der M.________ AG an einer Zusammenarbeit mit den Düngemittelhandelsgesellschaften T.________ AG und H.________\nAG bei der Finanzierung kein Interesse bestand (act. 21-2-4 Ziff. 12).\n\n"}