{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n1.3 Die wiederholten Aussagen des Beschuldigten betreffend eine zwischen ihm und\nU.________ abgesprochene Gruppenbildung zwecks gemeinsamer Finanzierung der Gesellschaften M.________ AG, T.________ AG und H.________ AG stehen insgesamt isoliert in\nder Landschaft. So ist neben den Aussagen des Beschuldigten das einzige Indiz, welches\nvorliegend eher für eine Gruppenbildung spricht, der gemeinsame Name der Gesellschaften.\nDiesbezüglich ist aktenkundig, dass die T.________ AG bereits seit dem 20. März 2008 mit\ndem Beschuldigten als Verwaltungsrat unter diesem Namen firmierte und der Name\n\"T.________\" damit ursprünglich vom Beschuldigten stammen musste (act. 20-1-180). Ebenfalls ist aktenkundig, dass der Beschuldigte weitere Gesellschaften mit der Bezeichnung\n\"T.________\" gründete, an denen die wirtschaftlich berechtigten Personen der M.________\nAG (U.________, V.________ und W.________) nicht beteiligt waren. Entsprechend ist die\nVerwendung des Namens T.________ allein nicht ausschlaggebend, um eine Gruppenbildung überzeugend nachzuweisen.\nSeite 11/98\n\n1.4 Die diversen Indizien, welche gegen eine Gruppenbildung zwecks gemeinsamer Erlangung\nvon Finanzierungen zwischen der T.________ AG, der H.________ AG und der M.________\nAG sprechen, wurden von der Vorinstanz überzeugend dargelegt (OG GD 1 E. II S. 9 ff.).\n\n1.4.1 Die Vorinstanz erkannte übereinstimmend mit den Aussagen des Beschuldigten (act. 21-1-3\nZiff. 10) die weitgehende Absenz von Verträgen, Korrespondenz oder sonstigen gesellschaftlichen Dokumenten hinsichtlich einer Gruppenbildung oder finanziellen Kooperation zwischen\nder T.________ AG, der M.________ AG und der H.________ AG. Die Vorinstanz wertete\ndies als Indiz, welches gegen eine Gruppenbildung oder eine andere vereinbarte Form der\nfinanziellen Kooperation spricht. So gibt es in den Untersuchungsakten keine Schriftlichkeiten (Verträge, E-Mails, etc.), wo eine Gruppenbildung zwecks Erlangung einer gemeinsamen\nFinanzierung vereinbart oder auch nur thematisiert wurde. Solche Schriftlichkeiten wären indessen zu erwarten gewesen, handelt es sich bei einer Finanzierung zwischen mehreren juristischen Personen doch um eine komplexe Materie, wo gegenseitige Verantwortlichkeiten,\nZahlungsfristen, Modalitäten zu Geldflüssen, Sicherheiten und Zinsansprüche sowohl untereinander wie auch gegenüber Drittparteien geregelt werden müssen. So finden sich ferner im\nedierten Kreditdossier der X.________ AG keine Anzeichen dafür, dass der Rahmenkredit\ngemäss dem Credit Facility Agreement zu Gunsten der M.________ AG ausgeweitet worden\nwäre (act. 23-1-13-617 ff.). Dabei ist es keinesfalls so, dass die H.________ AG regelmässig\nauf Schriftlichkeiten verzichtete. So findet sich beispielsweise ein Organisationschart vom 1.\nApril 2014 der H.________ AG in den Akten, welches der Beschuldigte unterzeichnete. In\ndiesem Organisationschart werden die Beteiligungsverhältnisse wiedergegeben, dabei wird\naber keine Beziehung oder Kooperation der H.________ AG zur M.________ AG aufgeführt\n(act. 10-3-2-3-85; act. 10-3-2-9-59). Auch in der Broschüre \"Investor's Information\" vom Dezember 2014 erfolgte keine Nennung einer Gruppenbildung oder Kooperation mit der\nM.________ AG, obwohl diese Information grundsätzlich ein positives Signal für einen Investor betreffend einen Investitionsentscheid dargestellt hätte (act. 20-1-109 ff.). Insgesamt indizieren die fehlenden Dokumente, dass es effektiv nie gültige Vereinbarungen betreffend eine\ngemeinsame Kooperation in Finanzsachen oder gar eine Gruppenbildung zwischen der\nT.________ AG, der H.________ AG und der M.________ AG gab. Zusätzlich legte der Beschuldigte gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Zug am 26. August 2013 die wirtschaftliche Berechtigung der BO.________ Ltd. (vormals: AC.________ Ltd.) offen und\nbestätigte dabei, dass die M.________ AG keine Tochtergesellschaften und \"[…] insbesondere keine Verbindung zu anderen T.________ Gesellschaften\" habe (act. 20-1-176).\n\n1.4.2 Ferner wertete die Vorinstanz auch verschleierndes Verhalten des Beschuldigten gegenüber\nder X.________ AG korrekt. So gab sich der Beschuldigte gegenüber der X.________ AG\nmehrfach wahrheitswidrig als alleiniger Eigentümer der M.________ AG aus. Entsprechend\nvermerkte die X.________ AG bereits im Jahr 2010, dass der Beschuldigte die M.________\nAG zu 100 % besitze (act. 10-3-3-18-17). Ebenfalls bestätigte der Beschuldigte sein alleiniges Eigentum an der M.________ AG am 28. März 2012, als er als einziger Verwaltungsrat\nder M.________ AG der Faustpfandverschreibung von Aktiven der M.________ AG im Umfang von USD 7 Mio. zu Gunsten der H.________ AG zustimmte (act. 10-3-1-10-15). Auch in\nden Akten der X.________ AG wird die H.________ AG als \"sister company\" der\nM.________ AG bezeichnet, was ein Verständnis der zuständigen Personen der X.________\nAG von einer gemeinsamen wirtschaftlichen Beherrschung der beiden Gesellschaften durch\nSeite 12/98\n\nden Beschuldigten andeutet (act. 10-3-3-18-15). Insgesamt zeigen diese Handlungen auf,\ndass der Beschuldigte gegenüber der X.________ AG wider besseres Wissen eine gemeinschaftliche Beherrschung der M.________ AG und der H.________ AG suggerierte.\n\n"}