{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im\nVorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen\nBeweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare\nBeweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1\nStPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1).\n\n3.2 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Das Gericht erachtet keine\nergänzenden Beweisabnahmen für notwendig. Ausser der Befragung des Beschuldigten zur\nPerson und zur Sache waren ferner keine weiteren unmittelbaren Beweisabnahmen geboten.\n\n4. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der\nVorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen\nSachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen\nSachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten\nFalls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der\nVerweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.\n\nII. Vorwurf diverser Untreuehandlungen zum Nachteil der M.________ AG\n\nA. Recht\n\n1. Die rechtlichen Vorgaben zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie die\nRechtsprechung dazu wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Darauf kann\nverwiesen werden (SG GD 9/2, S. 21 ff., Ziff. 1.4.1-1.4.6).\nSeite 10/98\n\n2. Die rechtlichen Vorgaben zu Vorsatz, Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz sowie die Rechtsprechung dazu wurden von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend wiedergegeben. Darauf\nkann verwiesen werden (SG GD 9/2, S. 22 f., Ziff. 1.4.7)\n\n3. Sofern notwendig, erfolgt eine ergänzende Darlegung der vorliegend anwendbaren Rechtsbestimmungen in der Subsumption des festgestellten Sachverhalts.\n\nB. Einleitende Sachverhaltsfeststellungen\n\n1. Involvierte Gesellschaften und deren Verhältnis\n\n1.1 Die Vorinstanz legte detailliert anhand von diversen Indizien dar, dass zwischen den Gesellschaften T.________ AG, H.________ AG und M.________ AG keine Gruppenbildung oder\nsonstige Kooperation in finanziellen Angelegenheiten stattfand. Dabei verwies die Vorinstanz\nzusammengefasst insbesondere auf (1.) die Aussagen von U.________ als Aktionär der\nM.________ AG, wonach es keine Gruppenbildung gegeben habe; (2.) die unterschiedlichen\nGeschäftszwecke und Geschäftsgebiete der Gesellschaften; (3.) die fehlenden gemeinsamen\nSchriftlichkeiten der Gesellschaften, welche eine Gruppenbildung oder sonstige Kooperation\nin Finanzsachen indizieren (bspw. Businessplan, Erwähnung in E-Mails, etc.); (4.) die fehlende Kenntnis der Gruppenbildung oder finanziellen Kooperation zwischen den Gesellschaften,\nbspw. bei Mitarbeitern, Aktionären oder Geschäftspartnern. Daraus schliesst die Vorinstanz,\ndass der Beschuldigte effektiv nie die Zustimmung der Aktionäre der M.________ AG erhalten habe, Darlehen an Drittgesellschaften zu vergeben oder Vermögenswerte der\nM.________ AG zu verpfänden (SG GD 9/2, S. 11-18).\n\n1.2 Die Verteidigung stellte sich an der Berufungsverhandlung wie schon im Vorverfahren weiter\nauf den Standpunkt, dass der Beschuldigte mit U.________ besprochen habe, dass die\nM.________ AG, die T.________ AG und die H.________ AG gemeinsam als Gruppe geschäftlich zusammenarbeiten würden, um bei Banken entsprechende Betriebskredite zu erlangen und zu verwalten. Entsprechend seien sämtliche angeklagten Darlehensvergaben\nund Verpfändungen mit U.________ abgesprochen und von diesem genehmigt worden (OG\nGD 2/1 S. 5; vgl. bspw. act. 21-1-120 Ziff. 50+51; act. 21-1-3 Ziff. 10, etc.).\n\n"}