{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n11. Zur Berufungsverhandlung vom 9. November 2022 erschienen der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger, der Rechtsbeistand der Privatklägerin B.________ AG und der fallzuständige Staatsanwalt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz. Der Beschuldigte und die Privatklägerin B.________ AG hielten an ihren gestellten\nAnträgen fest. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt. Nach seinem\nSchlusswort verzichteten die Parteien auf eine mündliche Eröffnung und Begründung des Urteils.\nSeite 8/98\n\nErwägungen\n\nI. Prozessuales und Formelles\n\n1. Sowohl die Verteidigung wie die Privatklägerin B.________ AG haben fristgerecht zuerst bei\nder Vorinstanz Berufung angemeldet und danach ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Sodann wurden keine Nichteintretensanträge gestellt. Auf die Berufungen ist\nfolglich einzutreten.\n\n2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399\nAbs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen,\nBemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404\nAbs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte\nüberprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2\nStPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der\nGrundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung\ndurch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um\nfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.).\n\n2.2 Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, die von der Vorinstanz gefällten, für\nden Beschuldigten nachteiligen Schuldsprüche, Sanktionen, Kostenpflichten, Entschädigungsfolgen sowie die Einziehungen aufzuheben. So beantragte die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch (bzw. eventualiter einen Schuldspruch betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung in einem Fall [B.II.2] sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 2\nStGB in einem Fall [B.VI.1]), die Übernahme der Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie\nder Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse sowie die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände, sofern sie auf seinen Namen lauten oder ihm\ngehören würden.\n\n2.3 Die Berufung der Privatklägerin B.________ AG ist darauf ausgerichtet, die für sie nachteiligen Punkte betreffend die Zivilforderungen, Ersatzforderungen und Entschädigungen aufzuheben. Stattdessen beantragte die Privatklägerin die Zusprechung einer Zivilforderung, die\nZuteilung von Vermögenswerten sowie die Neufestsetzung der prozessualen Entschädigung\nzu Gunsten der Privatklägerin. Nicht angefochten hat die B.________ AG die Entscheidungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Disp. Ziff. 8, 8.1,\n8.2 und 8.3 des Urteils der Vorinstanz.\n\n2.4 Von den Parteien nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind\n\n- die Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklageziffern 1.4.1\nund 1.4.3) gemäss Disp. Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz;\nSeite 9/98\n\n- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (CHF 35'740.00) gemäss Disp. Ziff. 5.1\ndes Urteils der Vorinstanz;\n- die Abweisung der Zivilforderung der D.________OÜ betreffend Schadenersatz von\nCHF 1'500'000.00 gemäss Disp. Ziff. 7 des Urteils der Vorinstanz;\n- die Freigabe von CHF 78'654.51 zu Gunsten der Konkursmasse der H.________ AG\ngemäss Disp. Ziff. 8.3 des Urteils der Vorinstanz (vgl. dazu E. VII.A. Ziff. 2).\n\nDa die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hat, darf das Berufungsgericht das\nvon der Vorinstanz verhängte Strafmass nicht überschreiten. Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.\n\n"}