{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-10_2022-11-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8ae8b4bbc88d6a6fb38d6474dacc1cf9cb5ed25c46fbb17020e28ee4a6f7c403bb7a472ff8a0a01bde19b4a4449c9c1d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_10", "Checksum": "9468b12777022072cb9c12260fe14953"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:43", "Checksum": "3c5deb7baecd934ae4c57930b4988e57", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 23.11.2022 S 2022 10\nRegeste:\nBetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial\n\n 3. Eventuell sei der Beschuldigte wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB in\neinem Fall (Ziff. B II 2) sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 2 StGB in einem Fall (Ziff. B IV 1)\nschuldig zu sprechen und dafür mit einer seinem Verschulden angemessenen Geldstrafe zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren.\n\n4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten beider Instanzen sowie sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.\n\nDer amtliche Verteidiger sei gemäss Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, zuzüglich\nZeitaufwand für die Berufungsverhandlung.\n\n5. Die dem Beschuldigten gehörenden Gegenstände sowie die auf seinem Namen lautenden Vermögenswerte\nseien ihm nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.\"\n\n6. Die Privatklägerin B.________ AG (vormals: M.________ AG) erklärte am 29. März 2022 Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz und stellte die folgenden Anträge (OG GD 4/1):\n\n\"1. Im Verfahren-Nr. SG 2109 [recte: 2019] 20 des Strafgerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) sei\ndas Urteil vom 25. Januar 2022 (nachfolgend: Urteil) wie folgt abzuändern:\n\na. Urteil Dispositiv-Ziff. 6.1\ni. Dispositiv Ziff. 6.1 des Urteils sei aufzuheben.\nii. Der Verurteilte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 1'881'420.954 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. März 2015 zu bezahlen.\niii. Eventualiter sei die Zivilklage der Berufungsklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.\niv. Subeventualiter sei die Zivilklage der Berufungsklägerin an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.\nb. Urteil Dispositiv-Ziff. 6.2\ni. Dispositiv Ziff. 6.2 des Urteils sei aufzuheben.\nii. Eine allfällige Geldstrafe oder Busse und die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte des Berufungsbeklagten (bzw. deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten) sowie allfällige Ersatzforderungen und Friedensbürgschaften seien gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Ersatzforderung an den Staat der Berufungsklägerin zuzuweisen.\niii. Eventualiter sei der Antrag der Berufungsklägerin, eine allfällige Geldstrafe oder Busse und die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte des Berufungsbeklagten (bzw. deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten) sowie allfällige Ersatzforderungen und Friedensbürgschaften gegen Abtretung\ndes entsprechenden Teils der Ersatzforderung an den Staat der Berufungsklägerin zuzuweisen, an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.\nc. Urteil Dispositiv-Ziff. 6.3\ni. Dispositiv-Ziff. 6.3 des Urteils sei aufzuheben.\nii. Es sei die Ersatzforderung der Berufungsklägerin von CHF 332'362.00 zzgl. Zins auf den Zivilweg zu verweisen.\nSeite 7/98\n\niii. Eventualiter sei der Antrag der Berufungsklägerin, deren Ersatzforderung von CHF 332'362.00 zzgl. Zins\nauf den Zivilweg zu verweisen, an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.\nd. Urteil Dispositiv-Ziff. 6.5\ni. Dispositiv Ziff. 6.5 des Urteils sei aufzuheben.\nii. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin für ihre Aufwendungen im Verfahren-Nr.\nSG 2019 20 und dem Untersuchungsverfahren-Nr. 2A 2015 20 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit\neinem Betrag von CHF 118'091.00 zzgl. MwSt. zu entschädigen.\niii. Eventualiter sei die Entschädigungsforderung der Berufungsbeklagten an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurück zu weisen.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten.\"\n\n7. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen hatte und schrieb das entsprechende Verfahren\nab (OG GD 5/1).\n\n8. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2022 eröffnete die Verfahrensleitung den Parteien die\nBerufungserklärungen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin B.________ AG vom 29.\nMärz 2022 und setzte Frist für Nichteintretensanträge, Anschlussberufungen und Beweisanträge an (OG GD 5/2).\n\n9. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2022 stellte die Verfahrensleitung fest, dass keine Partei\ninnert Frist Beweis- und Nichteintretensanträge gestellt oder Anschlussberufung erhoben hatte (GD OG 5/3).\n\n10. Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2022 wurde der Termin der Berufungsverhandlung\nauf den 9. November 2022 angesetzt. Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft, der amtliche\nVerteidiger und die Privatklägerin B.________ AG (oder deren Rechtsvertreter) wurden zum\nErscheinen an der Berufungsverhandlung aufgefordert. Die Gerichtsbesetzung wurde den\nParteien bekannt gegeben und mitgeteilt, dass die Befragung des Beschuldigten zur Person\nund zur Sache als Beweisabnahme vorgesehen sei (OG GD 5/4).\n\n"}