6.2 Die Beschuldigte G.________ hat den Privatklägerinnen für deren Aufwand im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 947.75 zu bezahlen. 7.1 Dem Beschuldigten C.________ wird für das gesamte Strafverfahren keine Entschädigung für seinen Verteidigungsaufwand zugesprochen. 7.2 Der Beschuldigten G.________ wird für das gesamte Strafverfahren keine Entschädigung für ihren Verteidigungsaufwand zugesprochen. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).