4.2 Die Beschuldigte G.________ hat den Privatklägerinnen für deren Aufwand im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren eine Entschädigung von CHF 33'500.00 zu bezahlen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 5'000.00Entscheidgebühr CHF 160.00 Auslagen CHF 5'160.00Total und werden je zur Hälfte den Beschuldigten auferlegt. 6.1 Der Beschuldigte C.________ hat den Privatklägerinnen für deren Aufwand im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 947.75 zu bezahlen.