3.1. Die den Beschuldigten C.________ betreffenden Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 29'894.65 und werden in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung ihm auferlegt. 3.2 Die die Beschuldigte G.________ betreffenden Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 29'894.65 und werden in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung ihr auferlegt. Seite 29/30 4.1 Der Beschuldigte C.________ hat den Privatklägerinnen für deren Aufwand im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren eine Entschädigung von CHF 33'500.00 zu bezahlen.