2. Die Beschuldigte G.________ wird vom Vorwurf der gewerbsmässigen Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 25 StGB freigesprochen. […] E. Beschlagnahmte Unterlagen Die von der Staatsanwaltschaft als Beweismittel beschlagnahmten Unterlagen gemäss HD 3/2 werden der RapidShare AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils retourniert." 2.1. Die Berufung des Beschuldigten C.________ wird abgewiesen. 2.2 Die Berufung der Beschuldigten G.________ wird abgewiesen.