Der geltend gemachte Aufwand dafür erscheint angemessen. Jedoch ist ein Stundenansatz von lediglich CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 AnwT) anzuwenden. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 1'760.00. Hinzu kommt die MWST von 7.7 %. Auslagen wurden nicht geltend gemacht. Die Privatklägerinnen haben somit Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 1'895.50. Diese Entschädigung ist ebenfalls anteilsmässig je zur Hälfte von den Beschuldigten zu bezahlen. Seite 28/30 Urteilsspruch