2.3 Die Privatklägerinnen obsiegen im Berufungsverfahren, weshalb sie einen Anspruch auf Entschädigung zulasten der Beschuldigten haben. Sie machen eine Entschädigung von CHF 3'015.60 geltend. Die Kostennote basiert auf einem Stundenaufwand von 8 Stunden zu CHF 350.00 und MWST von 7.7 % (OG GD 5/2). Der Aufwand des Rechtsvertreters der Privatklägerinnen bestand im Wesentlichen im Studium der Berufungserklärungen der Beschuldigten von je rund 19 Seiten, wobei sie inhaltlich grundsätzlich deckungsgleich waren, und im Verfassen der Stellungnahme dazu von knapp acht Seiten. Der geltend gemachte Aufwand dafür erscheint angemessen.