geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. 1.2 Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf CHF 5'000.00 festzusetzen. Beide Beschuldigten unterliegen mit ihren je eigenständigen Berufungen vollumfänglich. Da sie je eigenständig Berufung erhoben haben, ist die Entscheidgebühr ihnen anteilmässig je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 StPO).