Diesen Ausführungen wird vollumfänglich zugestimmt, weshalb diesbezüglich integral auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen wird (OG GD 1 E. IV.4). Entgegen der Vorinstanz sind die Beschuldigten jedoch nicht unter solidarischer Haftbarkeit, sondern anteilsmässig zur Entschädigung der Privatklägerinnen zu verpflichten. Denn die Verfahrenskosten wurden den Beschuldigten nicht unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt, weshalb dies auch für die Entschädigung der Privatklägerinnen gilt (BGE 145 IV 268 = Pra 109 (2020) Nr. 10 E. 1). Die beiden Beschuldigten haben die Privatklägerinnen somit mit je CHF 33'500.00 zu entschädigen.