2. Vorliegend sind die beiden Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, weshalb ihnen keine Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren zuzusprechen ist. Sie haben sodann die Privatklägerinnen für ihre Aufwendungen zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit dem Entschädigungsanspruch und der Höhe der Entschädigung geäussert. Diesen Ausführungen wird vollumfänglich zugestimmt, weshalb diesbezüglich integral auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen wird (OG GD 1 E. IV.4).