1.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Die Aufwendungen im Sinne von Art.