14. Den Beschuldigten sind nach dem Gesagten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens von je CHF 29'894.65 aufzuerlegen. Seite 26/30 III. Entschädigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren