Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit sind schwierig voneinander abzugrenzen und es bedarf diesbezüglich eine fundierte Untersuchung der genauen Tatumstände (BGE 130 IV 58 E. 8.3). Da die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nur in klaren Fällen nicht an die Hand nehmen bzw. einstellen kann, in den anderen Fällen jedoch eine Strafuntersuchung durchzuführen und anschliessend Anklage beim Gericht zu erheben hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, das vorliegende Verfahren zu Unrecht geführt zu haben.