Die Verteidigungen haben die Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben (vgl. BGE 144 IV 202 E. 2.2). Vorliegend kann indes der Staatsanwaltschaft kein solcher Vorwurf gemacht werden. Wie dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist, war die strafrechtliche Sach- und Rechtslage nicht von Anfang an klar. Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit sind schwierig voneinander abzugrenzen und es bedarf diesbezüglich eine fundierte Untersuchung der genauen Tatumstände (BGE 130 IV 58 E. 8.3).