13. Die Verteidigungen machten weiter geltend, eine Kostenauflage sei ausgeschlossen, da die Staatsanwaltschaft bereits bei einer summarischen Beurteilung der Vorwürfe hätte realisieren müssen, dass diese jeglicher Grundlage entbehre. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte fest, dass eine Kostenauflage ausgeschlossen sei, wenn die Strafuntersuchungsbehörde in ihrem Vorgehen aus Übereifer über das Ziel hinausgeschossen sei oder die rechtliche Ausgangslage unzutreffend analysiert habe (OG GD 2/4 Ziff. 44, OG GD 3/4 Ziff. 44). Die Verteidigungen haben die Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben (vgl. BGE 144 IV 202 E. 2.2).