Somit haben sie gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen. 12. Zum Argument der Verteidigungen, eine Kostenauflage verstosse gegen die Unschuldsvermutung, ist festzuhalten, dass den Beschuldigten in zivilrechtlicher Hinsicht lediglich ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Die fahrlässige Urheberrechtsverletzung bzw. die fahrlässige Gehilfenschaft dazu ist nicht strafbar. Folglich stellt eine Kostenauferlegung wegen eines fahrlässigen Verhaltens auch keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar.