11. Das mehrfache und in erheblichem Ausmass erfolgte fahrlässige und pflichtwidrige Nichterkennen bzw. Nichtverhindern der urheberrechtsverletzenden Dateien auf den Servern der RapidShare AG und der damit einhergehenden Rechtsverletzungen nach Art. 10 Abs. 1 und 2 URG führten zum begründeten Tatverdacht auf vorsätzliche Gehilfenschaft zur Verletzung des URG. Die Strafuntersuchung war daher berechtigt und wurde kausal durch das fahrlässige Verhalten der Beschuldigten ausgelöst. Die Beschuldigten bewirkten daher rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens. Somit haben sie gemäss Art.