10. C.________ war – wie es die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat und im Berufungsverfahren auch nicht bestritten wurde – die prägende Figur bei der RapidShare AG. Gemäss Organigrammen war er im Mai 2010, September 2010 und Februar 2011 Verwaltungsrat und CEO der Gesellschaft und als solcher auch seit dem 15. November 2006 als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. G.________ arbeitete unbestrittenermassen ab Januar 2009 im Angestelltenverhältnis als Leiterin Seite 25/30