Die von der RapidShare AG ergriffenen Massnahmen waren jedoch unzureichend, um (erneute) Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer zum Nachteil der Privatklägerinnen zu verhindern. Indem die RapidShare AG bzw. die Beschuldigten nicht alle möglichen und zumutbaren Massnahmen ergriffen, um die vorhersehbaren und vermeidbaren Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, haben sie – zumindest unbewusst – fahrlässig an den Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer mitgewirkt.