Überdies waren solche Massnahmen auch in finanzieller Hinsicht zumutbar. Denn die RapidShare AG schüttete für das Jahr 2008 allein an den Beschuldigten C.________ als Hauptaktionär eine Bruttodividende von CHF 41 Mio. aus (D 6/5/5/11). Im Jahr darauf belief sie sich gar auf knapp CHF 45 Mio. (D 6/5/5/12). Die von der RapidShare AG ergriffenen Massnahmen waren jedoch unzureichend, um (erneute) Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer zum Nachteil der Privatklägerinnen zu verhindern.