9.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Mitwirkung an den Verletzungen von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c URG zwar nicht vorsätzlich erfolgte, da die RapidShare AG ihr Geschäftsmodell nicht auf Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet und die Nutzer nicht zu Urheberrechtsverletzungen aufgefordert hatte. Die Rapid Share AG betrieb jedoch eine Plattform, welche eine hohe Gefahr für Urheberrechtsverletzung bot. Sie förderte dadurch sowohl natürlich als auch adäquat kausal diese Urheberrechtsverletzungen.