In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Hamburg war zudem unbestritten, dass zumindest einige Verstösse schon beim Einsatz eines Wortfilters hätten vermieden werden können (D 12/30/2/3 S. 4). Das Landgericht München I hielt in seinem Beschluss vom 23. September 2010 sogar fest, dass die RapidShare AG auf den Einsatz eines Wortfilters verzichtet habe (D 12/30/2/5 S. 3). Den Beschuldigten ist zwar zuzugestehen, dass ein solcher Wortfilter beim Fehlen von Schlüsselwörtern im Dateinamen einen erneuten Upload nicht verhindert hätte (so auch das Oberlandesgericht München [D 12/30/2/6 S. 6]). Jedoch wäre dieser in den anderen Fällen Seite 24/30