Wie der erstellte Sachverhalt zeigt, wurde jedoch kein genügender Wortfilter eingesetzt. Denn Werke waren trotz (mehrmaliger) Abmahnung und bestätigter Löschung wieder auf rapidshare.com verfügbar (vgl. E. II.6.5). Auch aus dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2010 ergibt sich, dass der Wortfilter nur in besonders gelagerten Fällen eingesetzt wurde, was das Gericht als unzureichend taxierte (D 12/30/2/1 S. 3). In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Hamburg war zudem unbestritten, dass zumindest einige Verstösse schon beim Einsatz eines Wortfilters hätten vermieden werden können (D 12/30/2/3 S. 4).