Der Beschuldigte C.________ führte zum Wortfilter erklärend aus, dieser habe nur Dateinamen und nicht Dateiinhalt überprüft. Mit einem anderen bzw. kryptischen Dateinamen habe der Wortfilter umgangen werden können. Wenn eine Anfrage [gemeint ist ein Take- down-Begehren] erfolgt sei, sei der entsprechende Begriff, sofern er eindeutig gewesen sei, dem Wortfilter hinzugefügt worden. Eine Datei mit diesem Wort habe dann nicht mehr hochgeladen werden können (SE GD 9/1/1 S. 8). Wie der erstellte Sachverhalt zeigt, wurde jedoch kein genügender Wortfilter eingesetzt.