9.2.4 Interessanterweise führten die Verteidigungen nicht an, dass die RapidShare AG auch Wortfilter eingesetzt habe. Obwohl dies eine geeignete und zumutbare Massnahme gewesen wäre, um den erneuten Upload sowie die erneute Veröffentlichung bereits hochgeladener Dateien zu verhindern, wie die diversen Urteile aus Deutschland zeigen (D 12/30/2/5 S. 4; 12/30/2/6 S. 5 ff.; 12/30/2/1 S. 3, 12/30/2/2 S. 7). Und obwohl J.________ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, dass während der ganzen Zeit Wortfilter eingesetzt worden seien (SE GD 9/1/1 S. 7), was vom Beschuldigten C.________ bestätigt wurde. Der Beschuldigte C.__