9.2.2 Zum MD5-Filter führte die Verteidigung des Beschuldigten C.________ im Vorverfahren aus, dass dieser das erneute Abspeichern von urheberrechtlich geschützten Werken nicht zu 100 % verhindern könne. Namentlich hielt sie fest, dass die erneut hochgeladenen Dateien eine andere Grösse aufgewiesen hätten, weshalb sie eine andere MD5-Prüfsumme aufgewiesen hätten und daher vom Filter nicht erkannt worden seien (D 14/10 Ziff. 27, 58, 61 f.). Dass die Datei auch bei einem geänderten Namen nicht erkannt werde, so die Verteidigung weiter (D 14/10 Ziff. 62), widerspricht hingegen den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten C.________ und J.________.