Denn ein Verstoss konnte bereits wegen der Anonymität des Uploaders nicht wirksam geahndet werden. Aber auch die später eingeführte Registrationspflicht für Uploader stellte keine effektive Massnahme zur Verhinderung der Urheberrechtsverletzungen dar. Denn die Registrationspflicht beinhaltete keine Identitätskontrolle. Ein einmal gesperrter Uploader konnte ohne weiteres einen neuen Zugang einrichten und damit die Massnahme umgehen.