Somit konnte ein Uploader, welcher wiederholt urheberrechtlich geschützte Werke hochlud und anschliessend den Link veröffentlichte, gar nicht – bzw. zumindest nicht effektiv – gesperrt werden. Deshalb können sich die RapidShare AG bzw. die Beschuldigten auch nicht mit dem Argument entlasten, der Upload von Werken, durch deren Download Dritte in ihren Urheberrechten verletzt werden, sei gemäss den Allgemeinden Geschäftsbedingungen/Nutzungsbedingungen verboten gewesen (Ziff. II.1 der AGB [D 11/3/3]). Denn ein Verstoss konnte bereits wegen der Anonymität des Uploaders nicht wirksam geahndet werden.