9.2.1 Die von den Verteidigungen vorgebrachte Registrierungsprozedur war vorliegend nicht ausreichend und auch nicht geeignet, den erneuten Upload und die Veröffentlichung des Links zu verhindern. Wie die Verteidigungen selbst einräumten, war eine Registrierung nur für gewisse Downloadfunktionen erforderlich. Für den Upload war hingegen bis im Juni 2011 und somit im Zeitpunkt der vorliegend relevanten Urheberrechtsverletzungen keine Registrierung vorgesehen. Somit konnte ein Uploader, welcher wiederholt urheberrechtlich geschützte Werke hochlud und anschliessend den Link veröffentlichte, gar nicht – bzw. zumindest nicht effektiv – gesperrt werden.