9.2 Die von der RapidShare AG ergriffenen Massnahmen waren offensichtlich unzureichend. Wie oben ausgeführt (E. II.6.5), konnte die RapidShare AG nicht verhindern, dass einmal abgemahnte Werke bereits kurze Zeit später erneut in einem erheblichen quantitativen Ausmass über ihre Plattform zugänglich waren, obwohl ihr das möglich und zumutbar war, wie nachfolgend zu zeigen ist.