8.3.4 Zusammengefasst führte das erhöhte Risiko vorliegend erstens zu einer über die Beseitigung ("Take-down") hinausgehenden Pflicht, den erneuten Upload und die Veröffentlichung zu verhindern ("Stay-down"), und zweitens zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht (vgl. analog Art. 6 GwG, welcher festhält, dass sich die Sorgfaltspflicht nach dem Risiko bestimmt, das die Vertragspartei darstellt). Ob auch eine generelle Pflicht zur vorgängigen, proaktiven Überprüfung sämtlicher Uploads bestand, kann vorliegend offenbleiben.