Beschuldigten unbestrittenermassen bekannt. Die Regelmässigkeit an Urheberrechtsverletzungen über die Plattform der RapidShare AG ist überdies mit einer Reihe von persönlichkeitsverletzenden Artikeln in einer Zeitung, welche in BGE 126 III 161 genannt wurde, dessen Kenntnis ein Verschulden des Druckers begründete, vergleichbar. Die RapidShare AG fiel in der Vergangenheit durch Rechtsverletzungen auf. Das vorstehend beschriebene Geschäftsmodell liess sodann weitere Rechtsverletzungen klar erwarten. Wie für den Drucker in BGE 126 III 161 galten für die RapidShare AG bzw. die Beschuldigten somit erhöhte Sorgfaltspflichten.