Aus dieser geht hervor, dass 90 % von 2'000 zufällig ausgewählten öffentlichen Links von Rapidshare und Megaupload urheberrechtlich geschützte Dateien enthielten (D 11/12/1 S. 17). Auch wenn das Geschäftsmodell nicht auf Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet war, so die Feststellung der Vorinstanz, hat das Geschäftsmodell der RapidShare AG solche in diesem grossen Umfang ermöglicht und auch erheblich gefördert. Denn es war – wie oben beschrieben – auf Downloads in hoher Zahl ausgerichtet. Das Geschäftsmodell der RapidShare AG führte mit anderen Worten zu einer stark erhöhten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen.